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Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung
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Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung
 
BGBl. II Nr. 263, ausgegeben am 30. August 2019
 
Die „Liste“ jener Organisationen bzw. Dienstgeber/innen, bei denen bestimmte Arbeitnehmer/innen, die aus Drittstaaten stammen, NICHT unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen (für die man also keine weiteren Genehmigungen nach dem AuslBG benötigt), wurde mit Wirkung ab 1. September 2019 ergänzt:
 
 
§ 1 Z 2
 
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr
 
(ergänzt wurde)………an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia
 
 
§ 1 Z 12
 
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete……
 
(ergänzt wurde)……. der Frauen ohne Grenzen – Women without Borders / SAVE – Sisters Against Violent Extremism, gemeinnütziger Verein, des Multilateralen Dialogs KAS, der The Global Initiative – Verein gegen transnationale organisierte Kriminalität und der Impact Finance Organization – Verein zur Förderung des Impact Investings (IMFINO).
 
 
 
 
 
 
§ 1 Z 13
 
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen)
 
(ergänzt wurde) …………den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay.
 
 
§ 1 Z 14
Staatsangehörige von
 
(ergänzt wurde) Argentinien,
 
die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
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