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Steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen (bzw. freiwilligen Abfertigung) trotz erneutem Dienstverhältnis nach 10monatiger Unterbrechung
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Steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen (bzw. freiwilligen Abfertigung) trotz erneutem Dienstverhältnis nach 10monatiger Unterbrechung

BFG vom 13.03.2023, RV/7104840/2017
§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Wird ein Dienstverhältnis beendet und nach einiger Zeit wieder neu begründet, genießt eine bei Beendigung des ersten Dienstverhältnisses ausgezahlte Abfertigung die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs. 3 u. 6 EStG 1988.

2. Eine Versagung dieser Begünstigung käme nur bei Missbrauch in Frage, also insbesondere wenn bei Auflösung des ersten Dienstverhältnisses die spätere Begründung eines neuen Dienstverhältnisses bereits vereinbart oder zugesagt worden sein sollte.

3. Im hier zu beurteilenden Fall hielt eine Dienstnehmerin zunächst 20 % als Gesellschafterin der GmbH und war zugleich Geschäftsführerin und somit sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich Dienstnehmerin. Im Juli 2013 wurde ihr Anteil auf 80 % angehoben, wodurch das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis automatisch beendet war und somit die gesetzliche Abfertigung (bzw. eine allfällige freiwillige Abfertigung) fällig wurde und auch steuerlich begünstigt gewesen wäre (nach "altem Recht", weil der ursprüngliche arbeitsrechtliche Eintritt vor dem 1.1.2003 erfolgt war.

4. Dass sie sich in weiterer Folge auch von der Geschäftsführung zurückziehen wollte, aber nach ungefähr 9 Monaten die Pläne aufgrund verschiedener Umstände (Verkaufsbemühungen an "fremde Dritte" sind gescheitert) verwerfen musste (also die Geschäftsführung beibehielt und dann mit Wirkung ab 1.5.2014 wieder einen Anteil von nur 20 % hielt und somit wieder ein arbeits- und steuerliches Dienstverhältnis begründete), änderte nichts an dem ursprünglichen seinerzeitigen Vorhaben, die Beendigung des Dienstverhältnisses endgültig herbeizuführen.
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