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Sachbezug Elektroauto private Nutzung und Urlaubsfahrt
#1
Question 
Hallo Forums-Community

Wir haben für zwei Mitarbeiter je einen Tesla gekauft. Da es sich ja um ein Elektroauto handelt, ist der Sachbezug ja auf 0 herunter gesetzt.
Die Mitarbeiter dürfen das Auto auch privat nutzen und eine Lademöglichkeit gibt es in der Firma.
Zusätzlich ist mit dem Auto eine Lademöglichkeit bei den Tesla Superchargern möglich. Die Ladevorgänge werden automatisch über die Firmenkreditkarte abgerechnet und für jeden Ladevorgang gibt es eine eigene Rechnung.
Wenn die Mitarbeiter mit dem Auto jetzt in den Urlaub fahren und im europäischen Ausland das Auto bei den Tesla Superchargern laden, wie sind diese Rechnungen dann zu buchen?
Ist das mit dem Sachbezug abgedeckt?

Wir können im Internet keine genaue Erklärung dazu finden.

Mit freundlichen Grüßen,
Johannes
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#2
Ich äußere mich gerne zur LV-Frage (weil die Frage auch dort gestellt wurde): diese Vorgänge sind sachbezugsfrei.
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#3
Abgesehen davon, dass man in einem Pivatnutzungsvertrag durchaus auch die Frage der Kostentragung für "Betankungen" während eines Urlaubes im EU-Ausland regeln sollte (viele Unternehmer lehnen eine Kostentragung für Privatfahrten Ihrer Dienstnehmer ins EU-Ausland ab)  - sei hinsichtlich des Aufladens emissionsfreier Kraftfahrzeuge auf § 4c SachbezugswerteV verwiesen. 

Ladestrom für E-Autos (wertunabhängige Kosten)  berechtigt (unabhängig von den Anschaffungskosten) zum vollen Vorsteuerabzug. Da man aber nur österreichische Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, wird der EU-Beleg als Brutto-Aufwand verbucht. Ich würde die Belege sammeln und die Vorsteuer über die Vorsteuererstattung beim entsprechenden EU-Land beantragen (Frist jeweils bis 30.09. eines jeden Jahres).

Es sollte aber geprüft werden, ob eine Vorsteuererstattung überhaupt möglich ist: Zwar wurde das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert, dennoch sind die Regelungen zum zum Vorsteuerabzug nicht in jedem EU-Land gleich. Der Unternehmer würde nur jene Umsatzsteuer erstattet bekommen, die in dem entsprechenden Land ebenfalls als Vorsteuer abziehbar ist. Ob das für den Ladestrom im jedem EU-Land zutrifft, kann ich nicht sagen.....

Auf Gesellschafter-Geschäftsführer ist übrigens § 4c Sachbezugswerte-Verordnung nicht anwendbar, für diese liegt somit keine Sachbezugsbefreiung für Ladestrom vor.
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