06.06.2023, 18:07
Anwendung des Progressionsvorbehalts auch bei Quellenstaat
BFG vom 14.04.2023, RV/7102171/2021
Art. 22 DBA Ungarn
So entschied das BFG:
1. War ein in Ungarn ansässiger Arbeitnehmer sowohl in seinem Heimatland Ungarn als auch in Österreich jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigt, so hatte Ungarn die in Österreich erzielten und versteuerten Einkünfte im Rahmen von der (neuerlichen) Besteuerung auszuschließen und zwar unter Anwendung der Befreiungsmethode (Art. 22 DBA Ungarn).
2. Da im hier zu beurteilenden Fall der Dienstnehmer auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, durfte Österreich die ungarischen Einkünfte bei der Festlegung der Höhe des Steuersatzes für die in Österreich steuerbaren Leistungen berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).
3. Auch in der Literatur wird vertreten, dass das OECD Musterabkommen dem Quellenstaat die Anwendung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet.
4. Im Lichte dessen ist Art 22 des DBA Ungarn so zu verstehen, dass für den Quellenstaat (hier: Österreich) ein Progressionsvorbehalt weder eingeräumt noch verboten wurde. Das DBA Ungarn entfaltet somit hinsichtlich des Progressionsvorbehalts keine Schrankenwirkung (vgl VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 zum DBA Türkei, das die gleiche Regelung vorsieht).
5. Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht und das DBA Ungarn die Heranziehung der ungarischen Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes nicht verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach diesen ungarischen Einkünften.
BFG vom 14.04.2023, RV/7102171/2021
Art. 22 DBA Ungarn
So entschied das BFG:
1. War ein in Ungarn ansässiger Arbeitnehmer sowohl in seinem Heimatland Ungarn als auch in Österreich jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigt, so hatte Ungarn die in Österreich erzielten und versteuerten Einkünfte im Rahmen von der (neuerlichen) Besteuerung auszuschließen und zwar unter Anwendung der Befreiungsmethode (Art. 22 DBA Ungarn).
2. Da im hier zu beurteilenden Fall der Dienstnehmer auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, durfte Österreich die ungarischen Einkünfte bei der Festlegung der Höhe des Steuersatzes für die in Österreich steuerbaren Leistungen berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).
3. Auch in der Literatur wird vertreten, dass das OECD Musterabkommen dem Quellenstaat die Anwendung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet.
4. Im Lichte dessen ist Art 22 des DBA Ungarn so zu verstehen, dass für den Quellenstaat (hier: Österreich) ein Progressionsvorbehalt weder eingeräumt noch verboten wurde. Das DBA Ungarn entfaltet somit hinsichtlich des Progressionsvorbehalts keine Schrankenwirkung (vgl VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 zum DBA Türkei, das die gleiche Regelung vorsieht).
5. Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht und das DBA Ungarn die Heranziehung der ungarischen Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes nicht verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach diesen ungarischen Einkünften.