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Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern
#1
Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern


OGH vom 22.11.2022, 10 ObS 134/22m

§ 2 Abs. 6 KBGG



So entschied der OGH:


1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut (10 ObS 13/21s = WPA 8/2021, Artikel Nr. 215/2021).

2. Die anders lautende Entscheidung 10 ObS 65/19k (SSV NF 33/47) erging zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I 2019/24, nach der (noch= keine tatsächliche Mindestdauer der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen war.

3. Gegen diese Rechtslage betreffend Krisenpflegeeltern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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