16.06.2023, 16:52
Änderungsantrag betreffend die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes – Antrag kann auch im eigenen Ruhenszeitraum gestellt werden
OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 110/22g
§ 5a Abs. 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 5a Abs. 2 KBGG kann die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes einmal pro Kind auf Antrag unter den dort genannten Bedingungen abgeändert werden.
2. Beantragte die Mutter eines neugeborenen Kindes nach dessen Geburt und während des Wochengeldbezuges zunächst als Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante „365 Tage ab der Geburt des Kindes“ in der Höhe von € 33,81 täglich, so konnte sie auch einen Tag vor dem tatsächlichen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges (also auch noch mit letztem Tag des Wochengeldbezuges) die Änderung der Bezugsdauer auf „851 Tage ab der Geburt“ in der Höhe von € 14,53 täglich.
3. Zwar regelt § 5a Abs. 2 Satz 2 KBGG, dass dem „beziehenden Elternteil“ dieses Änderungsrecht zusteht, allerdings ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie sich auch auf einen (zB durch Wochengeldbezug) bedingten Ruhenszeitraum bezieht, also auch während eines derartigen Zeitraumes der Änderungsantrag durch den Elternteil gestellt werden kann, in denen Bezugszeitraum dieses Ruhen fällt.
OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 110/22g
§ 5a Abs. 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 5a Abs. 2 KBGG kann die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes einmal pro Kind auf Antrag unter den dort genannten Bedingungen abgeändert werden.
2. Beantragte die Mutter eines neugeborenen Kindes nach dessen Geburt und während des Wochengeldbezuges zunächst als Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante „365 Tage ab der Geburt des Kindes“ in der Höhe von € 33,81 täglich, so konnte sie auch einen Tag vor dem tatsächlichen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges (also auch noch mit letztem Tag des Wochengeldbezuges) die Änderung der Bezugsdauer auf „851 Tage ab der Geburt“ in der Höhe von € 14,53 täglich.
3. Zwar regelt § 5a Abs. 2 Satz 2 KBGG, dass dem „beziehenden Elternteil“ dieses Änderungsrecht zusteht, allerdings ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie sich auch auf einen (zB durch Wochengeldbezug) bedingten Ruhenszeitraum bezieht, also auch während eines derartigen Zeitraumes der Änderungsantrag durch den Elternteil gestellt werden kann, in denen Bezugszeitraum dieses Ruhen fällt.