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Ein Bäcker in der Wechselschicht - wenn 15 Minuten zur Schwerarbeit fehlen - der OGH war am Wort
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Ein Bäcker in der Wechselschicht - wenn 15 Minuten zur Schwerarbeit fehlen - der OGH war am Wort


Ein Bäcker arbeitete in der Wechselschicht (Tages- und Nachtschicht).

Dabei lief die Nachtschicht von 0 bis 6 Uhr. Diese Arbeitszeit wurde jeweils durch eine 30minütige Ruhepause unterbrochen, von der wiederum 15 Minuten nach § 6 Abs. 1 BäckAG in die Arbeitszeit einzurechnen waren.

Damit eine Nachtarbeit "im Wechseldienst" als Schwerarbeit gewertet werden kann, muss die Arbeitszeit mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr betragen. Somit fehlten 15 Minuten.

Aus diesem Grund fehlten dem Bäcker für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension wichtige Zeiten, weshalb er die abgelehnte Pension vor dem Sozialgericht einklagte.

Zuletzt hatte sich der OGH damit zu befassen.

Lesen Sie beiliegenden Dokument, wie der Fall dort ausgegangen ist. Für das Öffnen des Dokuments benötigen Sie Ihr Premium-Passwort. Der Artikel wird zudem in der Ausgabe Nr. 12/2023 der WIKU Personal aktuell erscheinen (Anfang August 2023)

Das Ergebnis ist für die Personalverrechnung deshalb wichtig, weil von dort aus dann ja auch jährlich die Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten sind.


Angehängte Dateien
.pdf   Zeiten einer echten Ruhepause gelten nicht als Schwerarbeitszeiten.pdf (Größe: 76,62 KB / Downloads: 1)
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