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Bestellung von verantwortlich Beauftragten bei Kraftverkehrsunternehmen für Arbeits-, Lenkzeit und Ruhezeitenzwecke verstößt gegen Unionsrecht
#1
EuGH 11.05.2023, C-155/22

§ 9 Abs. 2 VStG letzter Satz

VO 1079/2009



So entschied der EuGH:

1. Bestellte ein österreichisches Transportunternehmen, das im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig ist, eine Dienstnehmerin zur verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) für Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des Unionsrechts über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, wurde das Unionsrecht verletzt, weil diese Bestellung nach dem österreichischen Recht im Ergebnis verhindert, dass die Gesetzesverstöße bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens bzw. des Betriebsleiters berücksichtigt werden.


2. Anders formuliert: da die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nach österreichischer Rechtslage nicht dazu führt, dass dessen Verhalten (dessen Verstöße gegen das Unionsrecht, wenn zB Lenkzeiten überschritten und Ruhezeiten von Lenkern unterschritten werden) bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens (das zB auch den Entzug der Betriebserlaubnis zur Folge haben könnte) berücksichtigt wird, verstößt § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG insoweit gegen das Unionsrecht.


Anmerkung:

Das Prinzip der (einvernehmlichen) Bestellung eines Sündenbocks samt Reinwaschung der eigenen Sünden funktioniert hier - nach Ansicht des EuGH - nicht.
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