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Abrechnung offener Zeitschulden
#1
Quelle: Magazin DGservice Nr. 2/2023


Frage:
Das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters wird mit Monatsende aufgelöst. Im Beendigungszeitpunkt bestehen Minusstunden, die vom Mitarbeiter selbst verursacht wurden (er blieb unentschuldigt von der Arbeit fern). Wie sind derartige Zeitschulden korrekt abzurechnen?


Antwort:
Wenn es arbeitsrechtlich zulässig ist, eine Rückverrechnung des Entgeltes durchzuführen, wirkt sich dies auf die Beitragsgrundlage aus. Durch eine Aufrollung ist das verminderte Entgelt jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen, in denen die Minusstunden entstanden sind. Dabei sind die Beitragssätze und die Höchstbeitragsgrundlage jenes Beitragszeitraumes zu berücksichtigen, für den die Aufrollung erfolgt.


Hinweis:
Im Falle einer Aufrollung übermitteln Sie uns bitte für den betroffenen Beitragszeitraum eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM.
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