17.07.2023, 15:23
Geschäftsführervergütungen an eine zwischengeschaltene OG – Lohnnebenkostenpflicht durch unmittelbare Zurechnung
VwGH 10.05.2023, Ra 2022/15/0022
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 FLAG
So entschied der VwGH:
Praxisanmerkung:
Die Geschäftsführervergütungen waren hier nicht von der GmbH direkt an die GmbH-Geschäftsführer bezahlt worden, sondern wurden von ihr an eine – für scheinbar diese Zwecke gebildete – OG überwiesen. Man hat sich jedenfalls (vorübergehend) DB, DZ und KommSt dafür erspart, weil die Vergütungen an OG-Gesellschafter durch die OG nicht DB, DZ und KommSt unterliegen.
Die Gesellschafter der OG waren ident mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der GmbH und beide Gesellschaften befanden sich an der selben Adresse. Der klassische Fall einer „Zahlstelle“.
VwGH 10.05.2023, Ra 2022/15/0022
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 FLAG
So entschied der VwGH:
- Wurde ein Institut für radiologische Spezialdiagnostik in der Form einer GmbH geführt und erhielten die vier geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH deren Vergütungen über eine zwischengeschaltene OG, deren Gesellschafter die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer waren, so waren die Zahlungen der GmbH an die OG steuerlich direkt den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern zuzurechnen (und lösten somit DB, DZ und KommSt-Pflicht aus).
- Bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen, wenn die Funktion der zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht über jene einer bloßen „Zahlstelle“ (wie hier) hinausgeht (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092 = WPA 20/2014, Artikel Nr. 569/2014).
Praxisanmerkung:
Die Geschäftsführervergütungen waren hier nicht von der GmbH direkt an die GmbH-Geschäftsführer bezahlt worden, sondern wurden von ihr an eine – für scheinbar diese Zwecke gebildete – OG überwiesen. Man hat sich jedenfalls (vorübergehend) DB, DZ und KommSt dafür erspart, weil die Vergütungen an OG-Gesellschafter durch die OG nicht DB, DZ und KommSt unterliegen.
Die Gesellschafter der OG waren ident mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der GmbH und beide Gesellschaften befanden sich an der selben Adresse. Der klassische Fall einer „Zahlstelle“.