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Lächeln für das Siegerfoto ohne Maske – kein Entlassungsgrund
#1
Lächeln für das Siegerfoto ohne Maske – kein Entlassungsgrund

OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 77/22i

§ 27 Z 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Befand sich ein begünstigt behinderter Angestellter in der bezahlten Covid-19-Risikofreistellung nach § 735 ASVG und nahm er an einigen Wochenenden an offiziellen Sportschützenveranstaltungen teil, bei denen die damaligen „Sicherheitsstandards“ wie das Tragen von Masken, das Einhalten von Sicherheitsabständen und das Desinfizieren der Hände penibel eingehalten wurden, so konnte das kurze Abnehmen der Maske für das Siegerfoto keine so gravierende „Dienstpflichtverletzung“ darstellen, sodass auch die ausgesprochene Entlassung durch den Arbeitgeber, dem das Siegerfoto zu Gesicht kam, zu Unrecht erfolgt war.

2. Zwar verstieß auch das kurze Abnehmen der Maske für das Siegerfoto gegen die damals gültige Verordnung, aber der Verstoß ist – auch wenn der Angestellte zur „Risikogruppe“ gehörte – als derart geringfügig einzustufen, dass er keinen Entlassungsgrund darstellte.
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