26.07.2023, 14:27
Besonderer Bestandsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt auch im Falle der Dienstzuteilung in ausgegliederten Betrieben der öffentlichen Hand
OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 36/22t
§ 120 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Vertragsbediensteter, der zugleich auch Personalvertreter nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) war, dauerhaft den „Wiener Linien“ zugewiesen und war er dort sowohl Mitglied des Betriebsrates sowie des Zentral-Betriebsrates, so hätte vor dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Arbeitgeber = Stadt Wien) die Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht eingeholt werden müssen.
2. Wäre er nicht Mitglied des Betriebsrates bzw. des Zentral-Betriebsrates der Wiener Linien gewesen, so hätte die Zustimmung zur Kündigung durch die zuständige gemeinderätliche Personalkommission ausgereicht.
3. Der OGH bestätigte, dass der besondere Kündigungsschutz gemäß W-PVG Bedienstete der Gemeinde Wien zwar in ihrer Funktion als Personalvertreter erfasst, jedoch nicht auch in ihrer Funktion als Mitglied des BR einer Gesellschaft, der sie dienstzugewiesen sind.
4. Grundsätzlich steht der Anwendbarkeit beider Gesetze kein Kompetenzkonflikt entgegen.
5. Die Dienstrechtskompetenz der Länder kann jedoch die Beendigung von Dienstverhältnissen dienstzugewiesener Vertragsbediensteter nicht auch dann abschließend erfassen, wenn in deren "Beschäftigerbetrieb" Mitglieder des Betriebsrates besonderen bundesgesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegen.
6. Hinzu kommt, dass die Außerachtlassung der §§ 120 ff ArbVG wegen des geringeren Schutzniveaus der Bestimmungen der VBO und des W-PVG gerade für den Kern der BR-Tätigkeit zu einem Rechtsschutzdefizit führen würde.
7. Somit war die ausgesprochene Kündigung wegen der nicht zuvor eingeholten gerichtlichen Zustimmung rechtsunwirksam.
OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 36/22t
§ 120 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Vertragsbediensteter, der zugleich auch Personalvertreter nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) war, dauerhaft den „Wiener Linien“ zugewiesen und war er dort sowohl Mitglied des Betriebsrates sowie des Zentral-Betriebsrates, so hätte vor dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Arbeitgeber = Stadt Wien) die Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht eingeholt werden müssen.
2. Wäre er nicht Mitglied des Betriebsrates bzw. des Zentral-Betriebsrates der Wiener Linien gewesen, so hätte die Zustimmung zur Kündigung durch die zuständige gemeinderätliche Personalkommission ausgereicht.
3. Der OGH bestätigte, dass der besondere Kündigungsschutz gemäß W-PVG Bedienstete der Gemeinde Wien zwar in ihrer Funktion als Personalvertreter erfasst, jedoch nicht auch in ihrer Funktion als Mitglied des BR einer Gesellschaft, der sie dienstzugewiesen sind.
4. Grundsätzlich steht der Anwendbarkeit beider Gesetze kein Kompetenzkonflikt entgegen.
5. Die Dienstrechtskompetenz der Länder kann jedoch die Beendigung von Dienstverhältnissen dienstzugewiesener Vertragsbediensteter nicht auch dann abschließend erfassen, wenn in deren "Beschäftigerbetrieb" Mitglieder des Betriebsrates besonderen bundesgesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegen.
6. Hinzu kommt, dass die Außerachtlassung der §§ 120 ff ArbVG wegen des geringeren Schutzniveaus der Bestimmungen der VBO und des W-PVG gerade für den Kern der BR-Tätigkeit zu einem Rechtsschutzdefizit führen würde.
7. Somit war die ausgesprochene Kündigung wegen der nicht zuvor eingeholten gerichtlichen Zustimmung rechtsunwirksam.