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10.09.2019, 10:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2019, 11:23 von Barbara.)
Sehr geehrte KollegInnen!
Eine (vom AMS geförderte) Arbeiterin wird gekündigt, Ende DV Mitte September 19 .
Bei der Endabrechnung stellt sich nun heraus, dass sie zuviel Urlaubsgeld erhalten hat (Fehler: Basis 4,33 WL statt 3 WL und keine Aliqotierung, obwohl Eintritt erst Ende Jänner 19).
Das UG wurde je zur Hälfte mit Lohn Juni bzw. Juli ausbezahlt.
Ist eine Korrektur des UG des Zeitraums Mitte Jänner bis 31.12. möglich oder muss man von "gutgläubigem Verbrauch" ausgehen?
Bitte um Eure Meinung dazu - danke!
LG Barbara
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Sonderzahlungen und alle damit verbundenen Fragen sind regelmäßig Angelegenheiten des Kollektivvertrages.
Das bedeutet, dass man anhand des Kollektivvertrages mal klären müsste, ob es dort eine Rückverrechenmöglichkeit eines zuviel erhaltenen Urlaubszuschusses gibt oder ob der KV es explizit verbietet.
Wenn er es nämlich zulässt, so müsste man einen Berechnungsfehler von damals im Grunde genommen nun auch bereinigen können.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck!
Danke für Ihre rasche Antwort. Es handelt sich um den RKV für Arbeiter im Bekleidungsgewerbe, Kürschner etc.
Geregelt sind die Rückrechnung betr. Entlassung/vorzeitigen Austritt (komplett) bzw. betr. Kündigung durch den AN (aliquot). Eine explizite Regelung betr. Kündigung durch den AG habe ich nicht gefunden.
Ich gehe daher davon aus, dass eine Rückrechnung bzw. Korrektur des Fehlers erlaubt ist.
MFG Barbara
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Das bedeutet dann, dass der Kollektivvertrag die Rückverrechnung eines Urlaubszuschusses für die restliche Zeit explizit regelt und die Dienstgeberkündigung jedenfalls nicht dabei ist.
Damit darf man schon einmal jenen UZ-Teil, der bis 31.12. (über den Austrittstag hinaus) geht, nicht rückverrechnen.
Bleibt dann noch die Frage zu klären, ob man jetzt noch einen Berechnungsfehler, der - wann auch immer - geschehen ist, im Zuge der Endabrechnung (also ein paar Monate danach) beheben kann. Dies hängt auch ganz entscheidend von der Frage ab, ob die Arbeitnehmerin redlich im Empfang war oder ob sie den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Das nämlich ist ein ganz wesentlicher Gradmesser dafür, ob gutgläubiger Verbrauch eingewandt werden kann oder nicht.
Persönlich befürchte ich, dass im Falle eines "Widerspruchs" der gutgläubige Verbrauch dann "pickt", weil es hier möglicherweise um keine Beträge geht, die man als "Nicht-Fachfrau" hätte erkennen müssen. So etwas wäre etwa dann der Fall, wenn man den Urlaubszuschuss versehentlich zweimal überwiesen hat, obwohl er ja nur einmal zusteht.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck!
Herzlichen Dank für die ausführliche Klarstellung!
MFG Barbara