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Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung
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Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung

VwGH vom 21.06.2023, Ro 2021/15/0036

Art. 15 DBA-Deutschland

So entschied der VwGH:

1. In Bezug auf die Anwendung der Grenzgängerregelung, welche im DBA Deutsch-land (konkret in Art. 15 Abs. 6) geregelt ist, spielt in Bezug auf Arbeitstage nicht der Kalendertag eine Rolle, sondern ein 24-Stunden-Zeitraum, der ab dem Arbeitsantritt zu laufen beginnt.

2. Eine andere Auslegung (nämlich das Abstellen auf Kalendertag) führt sonst zu un-sachlichen Ergebnissen bei Schichtdiensten, je nachdem, wann ein derartiger Dienst zu laufen beginnt bzw. ob er vor oder nach Mitternacht endet.

3. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist somit nicht geeignet, das Faktum der täglichen Arbeitsrückkehr in Frage zu stellen. Selbst gering-fügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs unschädlich.

4. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können.

5. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist.

6. Insgesamt ist für das in Streit stehende Kalenderjahr von 26 berufsbedingten Nicht-rückkehrtagen der in Österreich im Grenzgebiet ansässigen und in Deutschland (eben-falls im Grenzgebiet) tätigen Oberärztin auszugehen. Somit ist der Toleranzwert, bei dessen Nichtüberschreitung die Grenzgängereigenschaft nicht verloren geht – nämlich 45 – nicht schädlich überschritten.
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