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Österreichische Grenzgängerin mit Arbeitsort in Deutschland - Streitpunkt § 67 EStG 1988
#1
BFG vom 08.08.2023, RV/5100442/2021
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988


1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil 12.07.2005, C‑403/03 Schempp, RN 45) garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist.

2. Wird beispielsweise eine ausländische Pension nur 12-mal jährlich ausbezahlt, kann eine fiktive Aufspaltung der Jahrespension in 14 Teile, um in den Genuss der begünstigten Besteuerung des § 67 EStG 1988 zu kommen, nicht erfolgen, da diese Möglichkeit auch bei einem inländischen Bezug nicht besteht (VwGH 23.02.2010, 2008/15/0243 = WPA 10/2010, Artikel Nr. 382/2010).

3. Da § 67 EStG 1988 neutral jede Form sonstiger Bezüge begünstigt besteuert, behandelt das inländische Steuerrecht die aus Deutschland bezogenen Einkünfte nicht anders als die aus Österreich bezogenen. Beziehern von Einkünften aus Deutschland wird die Steuerbegünstigung einzig dann verwehrt, wenn neben den laufenden monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge ausbezahlt werden.

4. Bezog eine in Österreich ansässige und in Deutschland in einem Dienstverhältnis stehende Grenzgängerin von ihrem deutschen Arbeitgeber 12 laufende Bezüge, so konnte im Zuge der Besteuerung nach österreichischem Recht die Begünstigung des § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung gebracht werden.
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