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Anwendung einer vertraglich vereinbarte Verfallsklausel auf Schadenersatzforderungen eines Arbeitnehmers
#1
OGH 26.07.2023, 9 ObA 46/23i
§§ 914 und 915 ABGB


1. Wurde im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel mit dem Text „Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten uns gegenüber schriftlich erhoben werden“ vereinbart, so kommt diese auch in Bezug auf Schadenersatzforderungen zur Anwendung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber er-hebt.

2. Diese Verfallsfrist beginnt nach der Entstehung des jeweiligen Anspruchs, der geltend zu machen ist, zu laufen.

3. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtser-heblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen

4. Dass es für den Schadenersatzberechtigten im Einzelfall schwierig sein kann, den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden zu beurteilen, mag durchaus sein, ist aber kein entscheidender Grund, die konkrete Verfallsklausel anders auszulegen.

5. Diese Auslegung der Verfallsklausel zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer (fällige) Schadenersatzforderungen gegen den Arbeitgeber allenfalls während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geltend machen muss. Dieses Ergebnis mag für den Arbeitnehmer zwar im Einzelfall unbefriedigend sein, führt aber zu keiner anderen Auslegung.
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