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WKO-Empfehlung nach Judikaturänderung zu Urlaubsverbrauch und Urlaubsverjährung
#1
Wie bereits berichten durfte, vertritt der EuGH zum Thema "Urlaubsverbrauch bzw. Urlaubsverjährung" eine eher strenge Linie. Diese besagt, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und über den (bevorstehenden) Verfall bzw. auf die Verjährung hingewiesen hat („AG muss AN in die Lage versetzen“; EuGH 22.9.2022, Rs C‑120/21 = WIKU Personal aktuell Nr. 20/2022, Artikel Nr. 462/2022).

Das Bestehen einer Verjährungsfrist wird vom EuGH hingegen nicht beanstandet. Nach österreichischem Recht verjährt der Urlaub nach dem Urlaubsgesetz - gemäß § 4 Abs. 5 UrlG -  zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Dass diese Rechtsansicht nun auch vom OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (quasi: im zweiten Anlauf) bestätigt wurde, darüber konnte ich auch bereits berichten (27.6.2023, 8 ObA 23/23z = WPA 14/2023, Artikel Nr. 312/2023).

Von Seiten der WKO kommt daher aktuell die Empfehlung, den Arbeitnehmer jährlich schriftlich über seinen offenen Urlaubsanspruch zu informieren und zum Urlaubskonsum aufzufordern. Ein von der WKO erstelltes und empfohlenes Muster dazu finden Sie hier:

https://view.officeapps.live.com/op/view...BROWSELINK
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