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Rot-Weiß-Rot – Karte plus – davor liegende Mischbeschäftigung als „Rot-Weiß-Rot – Karte“ – Fachkraft un-schädlich
#1
VwGH vom 25.05.2023, Ro 2022/08/008
§ 20e Abs. 1 Z 2  AuslBG

So entschied der VwGH:

1. Wurde ein aus einem Drittstaat stammender Arbeitnehmer, der für die Dauer von 2 Jahren im Besitz des österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Bereich „Facharbeiter in Mangelberufen“ (hier: Schweißer) zwischen Mitte und Ende des Jahres 2020 auch als Kraftfahrer beschäftigt (dann, wenn aufgrund der Auftragslage in Bezug auf den Beruf „Schweißer“ weniger zu tun war) und war die Beschäftigungsdauer durchgehend (also ununterbrochen) und erhielt er weiters auch durchgehend das dafür vorgesehene Mindestentgelt, so lagen am Ende der zwei Jahre dennoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vor.

2. Die Bestimmung des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG (zur Erteilung der RWR – Karte plus) sieht vor, dass man als InhaberIn einer ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein musste.

3. Auch wenn die zusätzliche Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht dem Inhalt seines Beschäftigungsverhältnisses entsprach, so war er dennoch während dieser Zeit als Schweißer beschäftigt. Daher lag kein Verstoß gegen § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher die Ver-weigerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zur Folge haben konnte.

4. Dem Antrag auf Erteilung der RWR – Karte plus war somit stattzugeben.
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