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Tod eines Kindes nach der Geburt des Kindes – kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für das nächste Kind
#1
OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 71/23y
§ 24 KBGG

So entschied der OGH:

1. Damit ein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld aus Anlass der Geburt eines Kindes beim Krankenversicherungsträger beantragt werden kann, muss der Elternteil unter anderem unmittelbar vor der Geburt des Kindes in den davor gelegenen 182 Tagen durchgehend erwerbstätig gewesen sein.

2. Konnte die Mutter eines Kindes diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllen, weil sie während dieser Zeit nicht zur Gänze „erwerbstätig“ im Sinne dieser Regelung war, sondern ein „spezielles Arbeitslosengeld nach § 12 Abs. 7 AlVG“ bezogen hatte, so musste der Antrag auf Gewährung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes abgewiesen werden.

3. Dieses „spezielle Arbeitslosengeld“ erhalten Mütter oder Väter, deren Kind während einer Elternkarenz verstarb und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einer vor-zeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zustimmte (Anmerkung: im Jahr vor der Geburt des jüngeren Kindes, verstarb nämlich kurz nach der Geburt ein Kind).

4. Zwar wird im Allgemeinen die gesetzliche Elternkarenz einer „Erwerbstätigkeit“ im genannten Sinne gleichgehalten, allerdings ist Voraussetzung dafür, dass man sich während dieser Zeit der Kindererziehung widmet bzw. gewidmet hat (was hier naturgemäß nicht möglich war).

Anmerkung:
Dieser Fall bzw. dieses Urteil sagt im Grunde genommen alles aus, was es zur Tendenz in der österreichischen Familienpolitik zu wissen gilt. Jedenfalls ist auch die Urteilsbegründung an Zynismus nicht mehr zu überbieten, mag auch „juristisch alles korrekt sein“. Eine Karenz, aus der man nicht zurückkehren kann, aber während der man sich aus besagtem Grund nicht mehr der Kindererziehung widmen kann als schädliche Nichterwerbstätigkeit zu werten. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Übrigens ist die vom OGH im August des Vorjahres festgestellte EU-Widrigkeit der Wochengeldfalle bis zum heutigen Tage legistisch nicht repariert worden. Auch dazu fällt einem nichts mehr ein. Entweder fehlt das Geld oder der Wille oder beides.
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