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Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht
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Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht

OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 54/23y

§ 175 ASVG

So entschied der OGH:

1. Verwendete eine Arbeitnehmerin nach Dienstschluss ein öffentliches Verkehrsmittel, um zu ihrer Wohnung zu gelangen, machte sie dabei allerdings einen knapp 10minütigen Spaziergang zur Postbusstation davor (also in die entgegengesetzte Rich-tung), um den vielen Schitouristen mit der sperrigen Ausrüstung, die mit ihr gemein-sam sonst in den Bus gestiegen wären zu entgehen und dabei einen Sitzplatz im Bus ergattern zu können, so war dieser „Umweg“ für den Unfallversicherungsschutz, der für die Verbindung von der Wohnung zur Arbeitsstelle und retour besteht, unschädlich.

2. Die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung steht dem Versicherten auf Arbeitswegen grundsätzlich frei.

3. Ob zumutbare günstigere, raschere, ökologisch sinnvollere oder wie auch immer zu bewertende Alternativen (etwa öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden oder zu Fuß gehen) in Frage kämen, ist für die Unfallversicherung nicht maßgeblich.

4. Selbst wenn der gesamte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit mit einem öffentli-chen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht daher Versicherungsschutz auch bei Unfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Wegs zu Fuß zurücklegte (10 ObS 5/05s).

5. Gleiches gilt auch für die Entscheidung, einen Teil des Arbeitswegs zu Fuß zurückzule-gen, anstatt im Wartebereich der am Arbeitsort befindlichen Haltestelle auf den(-selben) Bus zu warten, sofern die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Endpunkt des Wegs beibehalten wird (es wurde ja dennoch derselbe Bus verwendet, nur eine Station früher).

6. Dass sich die Arbeitnehmerin einfach auch ein wenig „die Füße vertreten wollte“, besei-tigte den Unfallversicherungsschutz nicht.

7. Der Unfall ereignete sich bei der Haltestelle, die sie zu Fuß ansteuerte und nachdem sie Einkäufe in einem in der Nähe gelegenen Lebensmittelgeschäft getätigt hatte und somit wieder im geschützten Bereich. Sie hätte so dennoch den frühestmöglichen Bus er-reicht (die Wartezeit nach Dienstschluss auf den Bus betrug nach Dienstschluss knapp 40 Minuten) Ein LKW, dessen Lenker einen medizinischen Notfall erlitten hatte und reanimiert werden musste, erfasst sie dort (bei der Busstation), was zu schweren Verletzungen der Arbeitnehmerin führte.
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