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Steuerberatungskosten zur Abwendung eines Finanzstrafverfahrens (Selbstanzeige) und Betreuung in an-schließender Lohnabgabenprüfung sind Sonderausgaben
#1
VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0002

BFG vom 5.9.2023, RV/7102539/2023

§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
1.    Machte ein Steuerpflichtiger Steuerberatungskosten im Ausmaß von rund
€ 75.000,00 bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, welche dafür zu leisten waren, dass er als vertretungsbefugtes Organ eines Vereines eine Selbstanzeige wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnabgaben (also wegen Abgabenverkürzung) sowie wegen nicht geführter Lohnkonten erstattet hatte und die auch die Betreuung der darauf einsetzenden Lohnabgabenprüfung beim Verein abdeckten, so konnte er nur jene Steuerberatungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen, welche in Zusammenhang mit der Selbstanzeige anfielen.

2.    Jener Anteil an Steuerberatungskosten, welcher auf die danach folgende Lohnabgbenprüfung beim Verein entfiel, konnte hingegen zur Gänze NICHT als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da dem Verein ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden wären, die im Zuge der Lohnabgabenprüfung angefallenen Kosten zu bewältigen.
3.    Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
4.    Dass Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (soweit sie nicht Werbungkosten oder Betriebsausgaben darstellen) zu berücksichtigen sind, geht auf die 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 370 (damals als § 10 Abs. 1 Z 9 EStG 1967 angefügt) zurück.
5.    In den Erläuterungen zu dem damaligen Abänderungsantrag (Sten ProtNR 51. Sitzung 12. GP 4104 ff [4112]) wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
„Man kann von den Abgabepflichtigen nicht verlangen, daß sie die immer schwieriger werdenden Steuergesetze beachten, man kann die Abgabepflichtigen nicht unter Strafdrohung stellen und sie dann, wenn sie sich einer Steuerberatung bedienen, die Kosten dieser Steuerberatung nicht absetzen lassen, zumal auch die Finanzverwaltung höchstes Interesse hat, daß die Besteuerungsgrundlagen ordentlich ermittelt und auch die Erklärungen dem Gesetz gemäß vorgelegt werden.“
 
6.    Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
7.    § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass nur näher genannte (hier nicht vorliegende) Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sie für bestimmte nahestehende Personen leistet.
8.    Steuerberatungskosten können hingegen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt.
9.    Das Gesetz enthält aber keine Einschränkung dahin, dass die Beratung nur materiell eigene Abgaben betreffen solle.
10. Zweifellos wird es gerade in Fällen einer (drohenden) Haftung naheliegen und zweckmäßig sein, eine Beratung durch berufsrechtlich Befugte in Anspruch zu nehmen.
11. Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse).
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