Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Krankentransportbegleiter zur Patientenheimholung für eine Versicherungsanstalt als freies Dienstverhält-nis
#1
Krankentransportbegleiter zur Patientenheimholung für eine Versicherungsanstalt als freies Dienstverhält-nis

VwGH vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0084

§ 4 Abs. 4 ASVG

So entschied der VwGH:

A) Krankentransportbegleiter zur Rückholung von Menschen aus anderen Orten (zB Urlaubsorten) – von Haus aus kein Werkvertrag
• Ein „Endprodukt“ im Sinne des Vorliegens eines Werkvertrages war bei der vorliegenden Tätigkeit als Krankentransportbegleiter im Auftrag einer Versicherungsanstalt nicht ersichtlich.
• Dies lag in erster Linie daran, dass kein Maßstab dafür vorhanden war, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. auch zu diesem Aspekt das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079 = WPA 14/2018, Artikel Nr. 367/2018 zu Vortragenden).
• Der erfolgreiche Rücktransport der jeweiligen Person war nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschuldet, da dieser „Erfolg“ zum einen auch von der Tätigkeit von Personen außerhalb des Einflussbereiches der Begleitperson und zum anderen von durch ihn nicht beeinflussbaren äußeren Umständen - etwa in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der zu begleitenden Person – abhängig war.
• Bei durch solche Umstände bedingten zeitlichen Verschiebungen war er gerade nicht verpflichtet, den Auftrag abzuschließen. Umgekehrt hätte er bei einer kürzeren Dauer eines Einsatzes einen geringeren Anspruch auf das zeitbezogene Entgelt gehabt.

B) Die Art des vereinbarten Auftragsablehnungsrechts führte „nur“ zum Vorliegen eines freien Dienstvertrages:
• Das hier vorliegende Auftragsablehnungsrecht erzeugte keine völlige Unverbindlichkeit, die selbst ein freies Dienstverhältnis ausschließen würde (wie zB im Falle von selbst initiierter und im Nachhinein abgegoltener Kundenzuführung bei Versicherungen und Bausparkassen).
• Vielmehr ist von einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Tätigwerden nach Übernahme eines Auftrags auszugehen, wobei dem Leistungserbringer aber der Sache nach ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zukam.
• Angesichts der ihm damit eingeräumten Dispositionsfreiheit konnte von keiner persönlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden, was aber nichts daran ändert, dass er, solange er von der ihm zugestandenen Option keinen Gebrauch machte, zu Dienstleistungen für die Auftraggeberin verpflichtet war (al-so „zumindest freier Dienstnehmer“ war).         

C) Keine wesentlichen Betriebsmittel ==> Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, aber kein echtes Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG:
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.
• Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig ist.
• Zu beachten ist weiters, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern (umgekehrt) nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 = WPA 10/2022, Artikel Nr. 367/2018), mwH, insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101 = WPA 16/2006, Artikel Nr. 527/2006).
• Es kommt also - im Sinn des „Angewiesenseins“ auf fremde Betriebsmittel -
letztlich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber bzw. Auftraggeber bei der konkreten Tätigkeit an (vgl. dazu auch die im Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101 = WPA 16/2006, Artikel Nr. 527/2006, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere den Ausschussbericht 912 BlgNR 20. GP, 5).
• Dabei ist davon auszugehen, dass eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich eine gewisse unternehmerische Struktur voraussetzt.
• Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen.
• Über eine solche unternehmerische Struktur verfügte der Krankentransportbegleiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht (PC, Drucker, eigenes Mobiltelefon und Vorhandensein eines Steuerberaters erwiesen sich hier als „zu wenig“).
• Vielmehr war es die Auftraggeberin, die ihm mit der bei ihr vorhandenen betrieblichen Infrastruktur die Aufträge verschaffte und deren Durchführung ermöglichte, wobei sie ihm sogar ein Mobiltelefon zur Verfügung stellte (auch wenn er nach den Feststellungen überwiegend sein eigenes verwendete).

Angesichts dieser Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Krankentransportbegleiters für die Versicherungsanstalt war von einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen, weil keine „wesentlichen Betriebsmittel“ im Sinne dieser Regelung vorgelegen waren.
• Darauf, dass der Krankentransportbegleiter über Betriebsmittel für die Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten verfügte, kommt es bei der Beurteilung der Tätigkeit als Krankentransportbegleiter nicht an.
• Die Wortfolge „auch sonst“ bzw. „losgelöst vom konkreten Auftrag“ aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 = WPA 6/2008, Artikel Nr. 265/2008), wonach es darauf ankommt, ob der Dienstnehmer „- losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst ein-kalkuliert“) bezieht sich nicht auf Betriebsmittel für einen anderen Tätigkeitsbereich (im Fall des hier betroffenen Versicherten: Seminarleitung und Qualitätsmanagement), sondern auf solche für potentielle weitere Aufträge (auch anderer Auftraggeber) im gleichen Tätigkeitsbereich.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste