27.11.2023, 19:21
VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/08/0104
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Bei der Tätigkeit der Zustellung von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller"), bei der man in eine betriebliche Organisation eingebunden ist, handelt es sich im Normalfall um eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der es keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit gibt.
2. Daher ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Bei der Tätigkeit der Zustellung von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller"), bei der man in eine betriebliche Organisation eingebunden ist, handelt es sich im Normalfall um eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der es keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit gibt.
2. Daher ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.