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Kinderbetreuungsgeld im Falle kurz aufeinanderfolgender Geburten bei künstlicher Befruchtung beider gleichgeschlechtlicher Elternteile
#1
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 36/23a
§ 3 Abs. 6 KBGG

So entschied der OGH:

1. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Kinderbetreuungsgeldanspruch für das ältere Kind auch dann endet, wenn zwischen Geburten von Kindern (oder deren Adoption oder In-Pflege-Nahme) nur ein kurzer zeitlicher Abstand liegt, selbst wenn dieser Abstand weit unter der Dauer einer regulären Schwangerschaft liegt.

2. Immer dann, wenn beide Elternteile des älteren Kindes auch die Elternteile des jüngeren Kindes sind, endet (für beide Elternteile) die Bezugsberechtigung für das ältere Kind mit Ablauf des Tages vor der Geburt (bzw Adoption oder In-Pflege-Nahme) des jüngeren Kindes.

3. Auch in einem Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares, in dem die Eltern des älteren Kindes auch die Eltern des jüngeren Kindes (mit „vertauschten“ Elternteilrollen) sind, scheidet ein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug der Elternteile für beide gemeinsamen Kinder aus, selbst wenn diese sehr kurz nacheinander geboren wurden.

4. Im hier zu beurteilenden Fall lebten zwei Frauen in einer Lebensgemeinschaft. Beide unterzogen sich nahezu gleichzeitig einer künstlichen Befruchtung. Das "ältere Kind" kam am 1.10.2021 zur Welt und das jüngere Kind am 22.11.2021 (also knapp 6 Wochen danach und somit noch während des Mutterschutzes des älteren Kindes). Während die Mutter des älteren Kindes pauschales Kinderbetreuungsgeld aus der Kontenversion für die maximal mögliche Zeit beantragt hatte, begehrte die Mutter des anderen Kindes (= Vater des älteren Kindes) das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

Fazit: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde gewährt, die Kontenversion (aufgrund der längeren Dauer) erst nach Bezugsende betreffend das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (also nach 365 Tagen). Eine Leistung von Kinderbetreuungsgeld für beide Kinder im zeitlichen Überlappungszeitraum ist ausgeschlossen.
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