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OGH ganz aktuell zur Sonderzahlungsberechnung in den Privatkrankenanstalten - zugleic
#1
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
§ 15 Abs. 1 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/innen in Privatkrankenanstalten Österreichs ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur monatliche betraglich gleichbleibende kollektivvertragliche Zulagen in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) einzubeziehen sind, sondern auch variable (nach Leistung) zustehende kollektivvertragliche Zulagen. Darunter fallen auch Nacht- und Sonntagszulagen.
 
Ob auch variable Überstundenentgelte einbezogen werden müssen, lässt der OGH ausdrücklich offen.
 
Aufgrund der im Jahr 1998 vorgenommenen Konsolidierung des Kollektivvertragstextes verloren frühere Fassungen des Kollektivvertrages, zu denen auch die authentische Interpretation zur „alten Fassung“ gehörte, ihre Wirkung. Nach dieser authentischen Interpretation fanden variable kollektivvertragliche Zulagen keine Einbeziehung (damit war es dann ab 1998 vorbei).
 
Ein interner Briefwechsel zwischen den KV-Partnern, demzufolge man einvernehmlich an der „alten Auslegung“ weiter festhalten würde (also die variablen kollektivvertraglichen Zulagen ausklammern würde), entfaltet keine Rechtswirkung, da dieser nicht veröffentlicht wird und somit dem Anwender des Kollektivvertrages nicht zur Verfügung steht.
 
WIKU-Praxisanmerkung:
 
Dass KV-Verhandlungen regelmäßig ein sehr sensibles Thema darstellen und dabei auch Formulierungen zutage treffen können, die Auslegungszweifel hervorbringen können, daran sind wir in der Personalverrechnung gewöhnt.
Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 17/2019.
 
Oftmals hilft uns dann ein interner Schriftwechsel, wenn er denn kommuniziert wird, im stressigen Lohnverrechnungsalltag durchaus weiter.
 
Kritisch wird es dann, wenn eine Seite der KV-Partner „ausschert“ und sich an „alte Abmachungen“ nicht mehr erinnern möchte und -wie man hier sieht – dann wegen des neuen Textes dann auch Recht bekommt.
 
Das ist der Stoff, aus dem dann auch Lohndumpingträume gesponnen werden, wobei man hier wohl insgesamt gesehen nicht wirklich von Fahrlässigkeit ausgehen darf.
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