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Keine Anwendung des SV-ZG für abgeschlossene Prüfungen vor dem 1. Juli 2017
#1
VwGH vom 7.8.2023, Ro 2022/08/0015

§§ 412a bis 412e ASVG



So entschied der VwGH:


1. Die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG; §§ 412a bis 412e ASVG) kamen bzw. kommen im Falle von Lohnabgabenprüfungen, die vor dem 1. Juli 2017 (= Inkrafttreten des SV-ZG) abgeschlossen waren, nicht zur Anwendung.

2. Wurde eine vom Finanzamt abgeschlossene Lohnabgabenprüfung lange vor dem 1. Juli 2017 abgeschlossen, so war es nicht verpflichtet, das Ergebnis seiner Vertragsqualifizierung (hier: ob Reinigungsarbeiten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit einzustufen waren) der SVS mitzuteilen.
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