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Holzschlägerungsarbeiten – keine längerfristigen abgabenfreien Diäten trotz KV-Regelung möglich
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Holzschlägerungsarbeiten – keine längerfristigen abgabenfreien Diäten trotz KV-Regelung möglich



BFG vom 30.08.2023, RV/6100699/2014

§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988



So entschied das BFG:



1. Nach Ansicht des BFG stellen Holzschlägerungsarbeiten (Arbeiten zur Waldbewirtschaftung) keine Arbeiten dar, welche gesetzlich als „Dienstreisetypustätigkeiten“ im Sinne § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu werten sind.


2.  Sie sind somit weder unter den Begriff der „Außendiensttätigkeiten“, noch unter den Begriff der „Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ noch unter den Begriff der „vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“.


3. Sieht ein Kollektivvertrag (hier: der Kollektivvertrag für gewerbliche Holzschlägerungs-unternehmen; heute wohl: Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen) zwingend die Bezahlung eines Taggeldes vor, so kann für die abgabenrechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsanspruch in einem konkreten Fall besteht oder nicht, da mangels Vorliegens einer Typustätigkeit auch keine abgabenbegünstigte Dienstreise vorliegt. Die gewährten Tagesgelder sind somit schon aus diesem Grund abgabenpflichtig.



Praxisanmerkung:


Im hier zu beurteilenden Fall akzeptierte jedoch die GPLB-Prüfung die Abgabenfreiheit der bezahlten (kollektivvertraglichen) Diäten im Rahmen der Steuerfreibeträge für die Dauer der kurzen Anlaufphase (5 Tage), soweit sich der Einsatzort innerhalb der 120-KM-Zone befand und ließ jene Taggelder „ungeschoren“, die auf Einsätze entfielen, welche zu Einsatzorten führten, die weiter als 120 km entfernt lagen. Allerdings wäre bei genauer Betrachtung auch in diesen Fällen möglicherweise nur die kurze Anlaufphase zu berücksichtigen gewesen, weil es sich hauptsächlich um Arbeitnehmer handelte, die ihren Familienwohnsitz „weit weg“ hatten (im Ausland) und auf Einsatzorte innerhalb von 120 km, gerechnet von den Quartieren, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, geschickt wurden.


Nicht unerwähnt bleiben sollte der Umstand, dass der hier urteilende Senat eine andere Ansicht hat als ein anderer Senat des BFG (25.7.2022, RV/5100055/2019 ==> diese Entscheidung wurde jedoch nicht veröffentlicht), der diesen Arbeiten den Status einer „Baustellentätigkeit“ als „lokal eingegrenzte Tätigkeit“ zukommen ließ.



Alles in allem meinte das BFG hier aber noch zusätzlich, dass auch die Aufzeichnungen des Arbeitgebers nicht den Vorschriften entsprachen (es existierten insoweit keine Aufzeichnungen, aus denen hervorging, wo genau die Arbeiten jeweils verrichtet wurde, was in großen Waldgebieten eventuell gar nicht so einfach ist).
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