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Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart
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Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart


Dass Änderungen bei der Sachbezugswerteverordnung geplant waren, konnte ich bereits in der Ausgabe Nr. 20/2023 (Artikel Nr. 425/2023) ausführlich beschrieben.

Heute wurden die Änderungen - mit zwei Abweichungen - im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Abweichung 1:

Beim Referenzstromwert ("amtlicher Strompreis") kam es zu einer Präzisierung, die allerdings nicht unbedingt einen großen praktischen Nutzen hat. Der durchschnittliche Strom-Gesamtpreis aus dem ersten Halbjahr des davor gelegenen Kalenderjahres wird auf Basis des Datenbestandes des Kalendermonats September ermittelt (also zählt zB für das Jahr 2025 jener Preis, der in Bezug auf das erste Halbjahr 2024 im September 2024 veröffentlicht wurde). Für die Praxis: der Wert wird dann ohnedies offiziell in der FINDOK verlautbart.

Abweichung 2:

Da ja rückwirkend mit 1.1.2023 die abgegebene Lademenge für das arbeitgebereigene emissionsfreie Kraftfahrzeug im Falle des Ladens auf einer nicht öffentlichen Ladestation (zB. zu Hause) nicht mehr zwingend durch das Ladegerät zuteilbar sein muss, sondern auch durch andere technische oder bürokratische (Aufzeichnungen) Mittel und Wege sichergestellt werden darf, haben wir angeregt, dass man aber dennoch in diesen Fällen den Pauschalbetrag € 30,00 monatlich für das Jahr 2023 beibehalten darf (also nicht zwingend rollen muss), wenn das Ladegerät nachweislich zu dieser Zuteilung technisch nicht in der Lage war. Dieser Anregung ist man nun nachgekommen.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/404/20231220

In den nächsten Tagen ist damit zu rechnen, dass noch ein relativ umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog unter anderem zu diesem Thema ONLINE geht.
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