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Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche
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Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche


OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 66/23f

Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine andere Rechtsansicht über einzelne aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche hat als der Arbeitnehmer, stellt noch kein "Bossing" dar.

Nach den Feststellungen war man von Seiten der Arbeitgeberin trotz unterschiedlicher Rechtsauffassung ohnehin bemüht, in Gesprächen einen für alle annehmbaren Kompromiss zu finden.

Dass dabei eine einseitig vom Arbeitnehmer vorgenommene Reduktion seiner Arbeitszeit - für die es auch keinerlei Rechtsgrundlage gab - nicht akzeptiert wurde, stellt keinen Grund dar, das Verhalten des Arbeitgebers als „Bossing“ zu qualifizieren.
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