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Lohnzahlungsnachweise im Sinne des LSD-BG
#1
VwGH vom 07.09.2023, Ra 2021/11/0010
§ 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG

So entschied der VwGH:

1. Wurden von Arbeitnehmern, die von Italien nach Österreich entsandt wurden, Lohnzahlungsbestätigungen unterfertigt, die keine ziffernmäßigen Angaben zum Inhalt hatten und auch keinerlei Angaben darüber enthielten, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen geleistet wurden, sondern lediglich den Hinweis, dass Auszahlungen entsprechend dem Entsendevertrag stattgefunden haben, so lagen keine Lohnzahlungsnachweise im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG vor.

2. Auch bei Lohnzahlungsnachweisen muss es sich um Belege über die Auszahlung einer ziffernmäßig bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Summe handeln.

3. Wurden diese – wie hier – nicht für Zwecke der Lohnkontrolle bereitgehalten, war deshalb über den italienischen Arbeitgeber eine entsprechende Verwaltungsstrafe zu verhängen.
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