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ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24
#1
Eine besondere Herausforderung für die Lohnverrechnung stellt der Fall dar, dass zeitgleich mit dem Beginn eines ATZ-Modells auch eine Gehaltserhöhung stattfindet.
In den Darstellungen zur Änderung der Rechtslage ab 1.1.2024 hab ich zu dem Thema nichts gefunden - doch zumindest was das ATZ-Geld betrifft, hat es Gesetzesänderungen gegeben.
 
Kurzfassung mit 2 Fragen:
• Muss man – und wenn ja warum muss man - bei „Gehaltserhöhung zu ATZ-Beginn“ hinsichtlich des Lohnausgleichs überhaupt der Höhe nach differenzieren (Lohnausgleich AMS und LV)?
• Muss man bei teilweise freiwilligen Gehaltserhöhungen in der Folge dann auch permanent in der Valorisierungshöhe differenzieren ?
(beispielsweise, wenn im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte auch die Überzahlung valorisiert wird)
 
 
Länger ausgeholt:
 
a) Vorfrage - Ausgangsposition: Woraus ergibt sich, dass in dem Fall (schon bisher) differenziert werden musste zwischen Lohnausgleich auf dem AMS-Antrag (berechnet aus historischen Werten) und dem tatsächlich ausbezahlten Lohnausgleich (der bereits aufgewertet wurde, was hinsichtlich AMS dann erst im Zuge der ersten Änderungsmeldung nachgeholt wird) ?
Warum muss man in der Lohnverrechnung zumindest zu Beginn einen höheren Lohnausgleich zahlen als man in den AMS-Antrag schreibt und vom AMS ersetzt bekommt ?
In dieser Frage finde ich beispielsweise in einer WiKu-Webinarunterlage aus April 2023 (Skriptum Stand 1.1.2023 und Folienset Stand 1.4.2023) in Frage 30 die gerade zitierte Aussage, die im Webinar „Jour fixe für die Personalverrechnung 1. Quartal 2022“ Ende März 2022 so noch nicht enthalten war. Es geht dabei immer um das „Beispiel 6“ aus den Vorgaben des AMS aus 2022.
Muss man wirklich zwingend in der Lohnverrechnung schon ab dem ersten Tag der ATZ einen valorisierten Lohnausgleich nehmen und damit zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich unterscheiden ?
 
b) Die Rechtslage in § 27 AlVG ändert sich nun ab 1.1.2024 insofern, als in kontinuierlichen ATZ-Modellen im unteren Teil des neuen § 27 Abs 5 AlVG stärker differenziert wird:
Während offenbar der alte Gesetzestext für „Blockzeitvereinbarungen“ in dieser Frage (da stand das Thema in § 27 Abs 4) noch weitergilt (siehe § 82 Abs 7 AlVG), differenziert der neue Gesetzestext für kontinuierliche Modelle zwischen
* „jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen“ (neu ist das Wort „jährlich“)
* „sonstigen Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften“ und – zwischen Zeilen – offenbar
* sonstigen (ohne kollektivrechtliche Rechtsgrundlage erfolgenden) Lohnerhöhungen, die man in Unterlagen als „freiwillige Lohnerhöhungen“ bezeichnet findet.
 
Für kontinuierlichen Modelle gibt es, wenn man die „Vorfrage“ (a) weiterhin mit „grundsätzlich ja“ beantwortet, somit mehrere Auswirkungen:
• Gelegenheit, den Unterschied zwischen dem AMS-Lohnausgleich und dem LV-Lohnausgleich bei der ersten Änderungsmeldung „aufzuholen“, wird es in noch viel weniger Fällen als bisher geben. Nur wenn „sonstige Lohnerhöhungen“ auf kollektivrechtlicher Basis erfolgen (insb. Biennalsprung im KV-Schema) oder sich sonst etwas ändert (bspw in Fällen mit HBGL-Einkürzung), liegt ein „AMS-Meldetatbestand“ vor und kann man dem AMS die tatsächliche Höhe des ausbezahlten Lohnausgleichs bekanntgeben.
• Vor allem aber stellt sich die Frage, welche Gehaltserhöhung man in der LV im Anlassfall (ATZ beginnt mit Lohnerhöhung) beim Lohnausgleich abweichend vom AMS-Lohnausgleich verwenden muss:
* nur die jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhung, die „eher zufälligerweise“ mit dem Beginn des ATZ zusammenfällt ?
* auch eine „sonstige kollektivrechtliche Lohnerhöhung“, die zufälligerweise mit dem Beginn der ATZ zusammenfällt (zB Vorrückung im KV-Schema – „Biennalsprung“) ?
* auch eine sonstige „freiwillige“ Lohnerhöhung ?
• Und bei freiwilligen Gehaltserhöhungen (bzw bei Mischung von "freiwillig" und "normativ") weitergedacht:
Ist zukünftig permanent zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren, sondern auch hinsichtlich Valorisierungs-Höhe ?
Muss also laufend eine fiktive Valorisierung des AMS-Lohnausgleiches im Hintergrund mitgerechnet werden, damit dieser AMS-Lohnausgleich im Fall des Eintritts eines Änderungsmeldetatbestandes verfügbar ist?
 
Leider finde ich in den Gesetzesmaterialien oder sonstigen Hilfestellungen (z.B. des AMS) bisher keine Aussage – aber gerade zum 1.1.2024 erfolgen nicht nur zahlreiche Lohnerhöhungen, sondern beginnen auch diverse kontinuierliche ATZ-Modelle nach der neuen Rechtslage. Dafür wird zwar der „AMS-Lohnausgleich“ sowohl beim Ober- aus auch beim Unterwert aus den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ gerechnet – aber wie ist es nunmehr beim „LV-Lohnausgleich“ ?
Wie soll man in der LV beim Lohnausgleich vorgehen, wenn man es genau zu Beginn der ATZ mit den unterschiedlichen Gehaltserhöhungsarten zu tun hat ?
Und wie in der Folge weitertun ?
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#2
Eines vorweg: in der Ausgabe Nr. 1/2024 der WIKU Personal aktuell folgt ein ganz ausführlicher Artikel, der sich mit sehr vielen Aspekten der Änderungen, die per 1.1.2024 in Kraft treten sowie den Auswirkungen auf die Praxis, befasst.

Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer schlichten KV-Erhöhung zusammenfällt, so ist gegenüber dem AMS von den Werte der davor gelegenen 12 Kalendermonaten auszugehen, weil KV-Erhöhungen pauschal durch den Tariflohnindex abgegolten. In der Lohnverrechnung hingegen schlägt die Erhöhung sogleich durch. Dadurch entsteht leider eine betragliche "Schere" zwischen den Werten, die möglicherweise bei der nächsten Erhöhung, die auf eine Vorrückung oder Umgruppierung zurückzuführen ist (falls eine solche überhaupt noch stattfindet), zumindest vorübergehend beseitigt wird.

Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer vorrückungsbedingten Erhöhung oder einer umgruppierungsbedingten Erhöhung zusammenfällt, dann erfolgt nicht nur im Lohn die Erhöhung, sondern auch die Aufwertung gegenüber dem AMS. Diese Erhöhung wirkt sich also sofort auch auf die AMS-Leistung Altersteilzeitgeld aus. Fallen KV-Erhöhung und Vorrückung zusammen mit dem Beginn der Altersteilzeit zusammen, so dürfen gegenüber dem AMS sogleich die aufgewerteten Werte gemeldet werden und die betragliche Schere unterbleibt vorläufig. Wobei dies auch ein wenig davon abhängig ist, was man im Altersteilzeitvertrag konkret vereinbart hat in Bezug auf die Berechnung des Lohnausgleichs. Wurde dort festgelegt, dass der Lohnausgleich nach den Regelungen des § 27 AlVG ermittelt wird, dann sollte die Schere hier NULL sein.

Im Falle einer freiwillig gewährten Erhöhung haben wir ab Jänner 2024 die Krux, dass sich hier eine sehr unangenehme Schere auf Dauer auftut, weil das AMS damit nichts mehr zu tun haben möchte (laut Gesetzestext ist bei geblockter Altersteilzeit eine freiwillige Erhöhung nach wie vor "ATZG-relevant", jedoch stuft das AMS dies als Versehen ein und verneint - obwohl es ausdrücklich im Gesetz anders steht - die Wirksamkeit freiwilliger Erhöhungen). Bei kontinuierlicher ATZ haben wir jedenfalls seit 1.1.2024 zwar die Erhöhung im Lohn, aber keine Erhöhung mehr beim Altersteilzeitgeld. Das bedeutet, dass dann - wenn man "freiwillig" erhöht hat - eine "doppelte LV" Einzug hält: und zwar eine für das Altersteilzeitgeld (AMS) und eine für die reelle Lohnverrechnung. Eine Dauerschere, die - wenn sie einmal eröffnet wird - für gehörig Verwirrung sorgen wird.

Gibt man als Arbeitgeber:in freiwillig den Erhöhungsbetrag eines Biennalsprungs oder einer Vorrückung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter, obwohl dies möglicherweise im Einzelfall aufgrund einer kräftigen Überzahlung nicht erforderlich wäre, so stellt dies eine vom Kollektivvertrag veranlasste Erhöhung dar (wird also nicht als freiwillig gewertet). Das konnte ich recherchieren und habe das auch insoweit im Artikel schon berücksichtigen können.

Ich hoffe, dass ich mit dieser Rückmeldung zumindest eine kleine Hilfestellung leisten konnte.
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#3
Danke vielmals – die ATZ hat Ähnlichkeiten mit der Büchse der Pandora ...
 
Vielleicht eignet sich ein konkretes Zahlenbeispiel (fiktive Zahlen, aber grundsätzlich Echtfall) gut, um das Dilemma bei „freiwilligen Anteilen“ einer grundsätzlich vom KV herrührenden Gehaltsvalorisierung, die zufällig mit dem Antritt der ATZ zum 1.1.2024 zusammenfällt, nochmal ganz konkret zu beleuchten. Das ist leider akut gleich für die Jännerabrechnung.
 
Ausgangspunkt:
  • IST-Gehalt im ganzen Jahr 2023 EUR 4500 bei jemand, der im KV-Handelsangestellte in E Stufe 2 eingestuft ist und im Laufe des Jahres in Stufe 3 kommen wird. (Im konkreten Fall "wartet" im Lauf des Jahres eine Vorrückung - 2024 ist sehr oft das dritte Jahr nach Umstieg auf das neue Gehaltsschema des KV-Handelsangestellte.)
  • Das Unternehmen erhöht immer „besser“ als rein nur die Überzahlung aufrecht zu erhalten und gibt auch auf die Überzahlung etwas drauf.
  • Wäre der MA ab 1.1.2024 weiter in Vollzeit, würde die Gehaltserhöhung nicht nur um EUR 200 steigen (von EUR 2.405 auf EUR 2.605): Auch die Überzahlung würde um die halbe KV-Erhöhung, aufgerundet auf den nächsten Euro, steigen.
  • Diese „freiwillige Freundlichkeit“ steigert auf Vollzeitbasis die Überzahlung iHv EUR 2095 um 4,15% plus Aufrundung = um EUR 87 auf EUR 2.182.
  • Das neue IST-Gehalt wäre EUR 4787, mit einem „Plus“ von insgesamt EUR 287: EUR 200 vom KV, EUR 87 „freiwillig“.
 
ATZ mit 50% / 75% / 100% ab 1.1.2024:
• Das TZ-Entgelt dürften weitgehend unstrittig EUR 2.393,50 sein: 50% des valorisierten VZ-Istgehalts.
• Die historischen Werte für Ober- und Unterwert ergeben einen gesetzlichen Lohnausgleich iHv EUR 1.125 (gemäß Lohnkonto 2023). Daran ändert in diesem Fall auch die Gesetzesänderung beim Unterwert ab 1.1.2024 nichts.
• Die aktuelle ASVG-BGBL auf Vollzeitbasis wäre wohl EUR 4.787 – aber da fängt die Unsicherheit für die Jännerabrechnung schon an (siehe unten) …
• Hat die aktuelle Gesetzesänderung betreffend „freiwillige Lohnerhöhungen“ auf die beiden speziellen ATZ-Bestandteile „Lohnausgleich“ und „garantierte ASVG-Beitragsgrundlage“ eine Auswirkung ?
 
Lohnausgleich:
• Für den Sonderfall „ATZ beginnt mit Lohnerhöhung“ wird vielerorts vertreten, dass in der LV differenziert wird zwischen ausbezahltem Lohnausgleich („in der LV“) und für den AMS-Antrag relevantem Lohnausgleich. Obwohl in der LV sofort ein valorisierter Lohnausgleich zu verwenden sei, dürfe dieser beim AMS nicht beantragt werden (sei beim AMS erst bei der ersten folgenden Änderungsmeldung „aufzuholen“).

• Lohnausgleich für das AMS im konkreten Beispiel:
  • Diese schon bisher bestehende „Schere“ würde im Antrag („vorerst“) die historischen EUR 1125 bedeuten – offen ist aber neuerdings, welcher Betrag auf eine allfällige Änderungsmeldung “wartet“.
  • Wenn man bei der kommenden AMS-Änderungsmeldung nur den „kollektivvertraglichen Teil der Valorisierung“ einbezieht, sieht es anders aus als bei Einbeziehung der gesamten Gehaltsvalorisierung (inklusive der „freiwilligen Freundlichkeit“).
  • Entweder geht dann in die kommende Änderungsmeldung ein um EUR 50 angehobener Lohnausgleich (25% von EUR 200) ein - oder aber ein um EUR 71,75 (25% von EUR 287) höherer Wert.  Dazu kommt dann jeweils die Auswirkung der Vorrückung auf den Lohnausgleich.
  • Welcher Wert „wartet“ ? Der kleinere (50) oder größere (71,75) ?
• LV-Lohnausgleich im konkreten Beispiel:
  • Hier stellt sich die Frage sofort – das ist auch der eine akute Anlass für das Thema, wenn es denn so sein muss, dass der historisch (letzte 12 Monate vor ATZ) berechnete Lohnausgleich in der LV sofort valorisiert werden muss.
  • Beträgt der tatsächlich auszuzahlende LV-Lohnausgleich ab 1.1.2024 statt EUR 1.125 nunmehr EUR 1.175 – also anteilig angehoben um die kollektivrechtliche Auswirkung beim TZ-Gehalt?
  • Beträgt der tatsächlich auszuzahlende LV-Lohnausgleich ab 1.1.2024 sogar EUR 1.196,75 – also anteilig angehoben um die gesamte Gehaltserhöhung beim TZ-Gehalt (inklusive „freiwillige Freundlichkeit“)?
  • Der Unterschied zwischen der einen und der anderen Vorgangsweise beträgt EUR 21,75 brutto – keine Kleinigkeit und auch mit Relevanz für das ASVG-Auffüllen (= zweiter akuter Anlass für das Thema).
 
Garantierte ASVG-Beitragsgrundlage:
  • Seitens AMS wird auch (großteils) der Mehraufwand für das „ASVG-Auffüllen“ ersetzt.
  • Neuerdings wird aber – siehe oben – zwischen verschiedenen Gehaltserhöhungen (kollektivrechtlich versus „freiwillig“) differenziert.
  • Beträgt die konkrete ASVG-BGL im Jänner 2024 EUR 4.787 – so hoch wie das Vollzeitgehalt ohne ATZ gewesen wäre ? Nur in der LV oder auch für das ATZ-Geld ?
  • Anders gefragt: Wird dabei auch für das AMS der Auffüllen-Mehraufwand im ATZ-Geld mit der höheren Basis berechnet ? Oder geht hier neuerdings eine weitere Schere auf und man darf im AMS-Antrag nur auf Basis von EUR 4.700 rechnen ? (Nur die 200 stammen vom KV, der Rest ist „freiwillig“.)
  • Gibt es also auch zukünftig nur EINE garantierte ASVG-BGL oder gibt es zukünftig auch hier eine „neue Schere“ zwischen „ASVG-BGL LV“ und „ASVG-BGL-AMS“ ?
  • Denkmöglich wäre auch, dass es auch weiterhin nur eine garantierte ASVG-BGL gibt, die aber zukünftig (nur) auf Basis des kollektivvertraglichen Erhöhungsausmaßes berechnet wird (also sowohl im AMS-Antrag als auch in der Jännerabrechnung nur auf EUR 4.700 auffüllen).
  • Ginge hingegen eine Schere auf, würde man im konkreten Beispiel in der LV auf EUR 4.787 auffüllen – für den Antrag aber abweichend rechnen (Auffüllen nur auf EUR 4.700).
  • Was ist richtig bzw zwingend geboten ? 
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#4
Zu Frage 1:

Die garantierte SV-Beitragsgrundlage steigt auch "nur" um jenen Wert, der laut Kollektivvertrag "notwendig" ist. Ein freiwilliger Anteil ist auch hier nicht zu berücksichtigen. Vermutlich ist dann der für Sie hier relevante Wert im Betrag von € 4.700,00 gelegen, wenn wir davon ausgehen (von mir ungeprüft), dass € 87,00 von freiwilliger Natur waren. Ich gehe davon aus, dass wir im Jänner "nur" mit einer KV-Erhöhung starten und nicht zusätzlich auch die Vorrückung greift. Dies schließe ich aus Ihrer Wendung "im Laufe des Jahres".

Unter dieser Prämisse bleibt somit die vorgenommene KV-Erhöhung ab 1.1.2024 ausschließlich im Lohn relevant, wird aber gegenüber dem AMS noch überhaupt nicht gemeldet. Dies erfolgt erst dann, wenn dann die von Ihnen angesprochene Vorrückung stattfindet, wenngleich dann auch die freiwilligen Anpassungen nicht mehr einzumelden sind.

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist das garantiert so, bei der geblockten Altersteilzeit wäre es - laut Gesetz - nicht so, das AMS möchte das aber nicht zur Kenntnis nehmen und geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus.


Zu Frage 2:

Wie hoch der Lohnausgleich im Rahmen der LV mit Jänner 2024 ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Dazu müsste ich exakt wissen, wie die konkrete diesbezügliche Vereinbarung lautet (also die Altersteilzeitvereinbarung im genauen Wortlaut). Insoweit kann ich Ihnen bestätigen, dass es sein kann, dass die Werte, die man in der Personalverrechnung antrifft, sich von jenen unterscheiden, die man gegenüber dem AMS "einmeldet". Diese Schere hat mit den Pauschalierungen, die das AMS durchführt seit dem Jahr 2011 begonnen.

Zu Frage 3:

Es ist dem Vernehmen nach der "kleinere Wert" (€ 50,00, der Höhe nach von mir nicht geprüft).


Zu Frage 4:

Wieviel der LV-Lohnausgleich dann tatsächlich beträgt, kann ich leider nicht sagen, da dies auch von den getroffenen Vereinbarungen abhängt, also von der konkret getroffenen Altersteilzeitvereinbarung, die man insoweit dann interpretieren muss. Aber es spricht sehr vieles dafür, dass LV-Lohnausgleich € 1.196,75 betragen wird (von mir ungeprüfter Wert).

Die SV-Differenz ist so zu melden, dass die freiwillige Erhöhung, die ab 1.1.2024 gegeben wird, dort auch keine Rolle spielt (auch das habe ich mit dem BMAW und dem AMS Österreich klären können). Also schmälert die freiwillige Erhöhung die SV-Differenz ebenfalls nicht. 

Im Übrigen würde ich bei der garantieren SV-Beitragsgrundlage in Bezug auf die freiwillige Erhöhung keinen Unterschied zwischen LV und AMS-Meldung sehen. In beiden Fällen bleiben freiwillige Erhöhungen unberücksichtigt.

Ich hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte.
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