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Bestrafung wegen Nichtanmeldung kann auch den Tatbestand der Falschmeldung mitumfassen
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Bestrafung wegen Nichtanmeldung kann auch den Tat-bestand der Falschmeldung mitumfassen

VwGH vom 06.09.2023, Ro 2021/08/0016
§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Strafbar ist nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG sowohl das Nicht-Erstatten einer gebotenen Anmeldung oder Anzeige (erster Fall) als auch das Erstatten einer falschen Anmeldung oder Anzeige (zweiter Fall) und das nicht rechtzeitige Erstatten einer Anmeldung oder Anzeige (dritter Fall).

2. Eine meldepflichtige Person, die einen Dienstnehmer an einem erst nach dem tatsächlichen Arbeitsantritt gelegenen Tag (mit Wirksamkeit ab diesem Tag) zur Pflichtversicherung anmeldet, verwirklicht nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG formal sowohl den Tatbe-stand der „nicht rechtzeitigen“ Anmeldung (dritter Fall) als auch der „falschen“ Anmel-dung (zweiter Fall).

3. Erfolgte - wie vorliegend - bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Meldepflichtige die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum, da der Fall einer „Konsumtion“ vorliegt (der Tatbestand der „falschen Meldung“ ist praktisch vom Tatbestand der „Nichtmeldung“ mitumfasst).

Beispiel:
Die Betretung durch die Finanzpolizei erfolgte am 13.11.2020.
Man „erwischte“ dabei einen Arbeitnehmer, der seit 2.11.2020 dort beschäftigt war, jedoch zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht bei der ÖGK nicht angemeldet war.

Dafür wurde über den Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe verhängt (€ 730,00).

Der Arbeitgeber meldete den Arbeitnehmer dann mit Datum 13.11.2020 an (offenbar „irrtümlich“, was aber keine Rolle spielt).
Es wurde eine weitere Strafe wegen „falscher Anmeldung“ über den Arbeitgeber verhängt (neuerliche € 730,00).

Gegen diesen Verwaltungsstrafbescheid richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers, die vor dem VwGH Erfolg hatte.
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