18.01.2024, 09:22
Zuwendungen einer Privatstiftung als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Dienstgeber
BFG vom 19.09.2023, RV/2101175/2020
§ 78 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die (aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende) Absicht des Gesetzgebers abzustellen.
2. Der erste Satz in § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat durch das 2. AbgÄG 2014 keine Änderung erfahren. Der in diesem Satz verwendete Begriff „Lohnzahlung“ ist daher auch nach der neuen Rechtslage (ab 1.1.2015) als Zufluss (§ 19 EStG 1988) von Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) zu verstehen.
3. Mit der Gesetzesänderung in § 78 Abs. 1 EStG 1988 durch das 2. AbgÄG wurde das Ziel verfolgt, eine Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen.
4. Bei den Zuwendungen von der Privatstiftung an die Dienstnehmer der Arbeitgeberin handelt es sich nämlich (unstrittig) um ein Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG (so auch: VwGH vom 29. August 2022, Ra 2020/08/0192 = WPA 18/2022, Artikel Nr. 429/2022).
5. Die Wortfolge „im Rahmen des Dienstverhältnisses“ im zweiten Satz des § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, trägt (nur) dem Umstand Rechnung, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auch auf sonstigen – nicht im Dienstverhältnis wurzelnden – Beziehungen beruhen können (vgl. dazu beispielsweise VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/15/0158 = WPA 3/2014, Artikel Nr. 71/2014 ==> Zahlungen des Arbeitgebers für die Duldung von Werbeaufklebern auf dem privaten Arbeitnehmer-KFZ, wenn diese Zahlungen auch Personen angeboten wird, die nicht Dienstnehmer:innen des Unternehmens sind) und dass in diesen Fällen – unverändert – keine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer besteht.
6. § 78 Abs. 1 EStG 1988 knüpft die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer (nur) an zwei Voraussetzungen: die Entgelte von dritter Seite müssen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber muss bzw. müsste von diesen Zahlungen Kenntnis haben.
Praxisanmerkung:
In diesem Verfahren wurde auch automatisch DB- und DZ-Pflicht mit der Lohnsteuer(abzugs)pflicht festgestellt.
In diesem Zusammenhang darf für die LV-Praxis auf die Rz 58 der KommSt-Informationen hingewiesen werden, welche auf die „Veranlassung durch den Dienstgeber“ abstellt. Mag auch eine Lohnsteuerabzugspflicht bestehen, weil der Arbeitgeber von der Zahlung der dritten Seite Kenntnis hat(te), eine DB-/DZ-/KommSt-Pflicht besteht nur dann, wenn die Zahlung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde (siehe dazu auch die Feststellungen, wonach die Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz nicht diesen Ab-gaben unterliegt, weil diese in Wahrheit durch den Bund veranlasst ist und vom Arbeitgeber durchgeführt wird).
BFG vom 19.09.2023, RV/2101175/2020
§ 78 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die (aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende) Absicht des Gesetzgebers abzustellen.
2. Der erste Satz in § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat durch das 2. AbgÄG 2014 keine Änderung erfahren. Der in diesem Satz verwendete Begriff „Lohnzahlung“ ist daher auch nach der neuen Rechtslage (ab 1.1.2015) als Zufluss (§ 19 EStG 1988) von Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) zu verstehen.
3. Mit der Gesetzesänderung in § 78 Abs. 1 EStG 1988 durch das 2. AbgÄG wurde das Ziel verfolgt, eine Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen.
4. Bei den Zuwendungen von der Privatstiftung an die Dienstnehmer der Arbeitgeberin handelt es sich nämlich (unstrittig) um ein Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG (so auch: VwGH vom 29. August 2022, Ra 2020/08/0192 = WPA 18/2022, Artikel Nr. 429/2022).
5. Die Wortfolge „im Rahmen des Dienstverhältnisses“ im zweiten Satz des § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, trägt (nur) dem Umstand Rechnung, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auch auf sonstigen – nicht im Dienstverhältnis wurzelnden – Beziehungen beruhen können (vgl. dazu beispielsweise VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/15/0158 = WPA 3/2014, Artikel Nr. 71/2014 ==> Zahlungen des Arbeitgebers für die Duldung von Werbeaufklebern auf dem privaten Arbeitnehmer-KFZ, wenn diese Zahlungen auch Personen angeboten wird, die nicht Dienstnehmer:innen des Unternehmens sind) und dass in diesen Fällen – unverändert – keine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer besteht.
6. § 78 Abs. 1 EStG 1988 knüpft die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer (nur) an zwei Voraussetzungen: die Entgelte von dritter Seite müssen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber muss bzw. müsste von diesen Zahlungen Kenntnis haben.
Praxisanmerkung:
In diesem Verfahren wurde auch automatisch DB- und DZ-Pflicht mit der Lohnsteuer(abzugs)pflicht festgestellt.
In diesem Zusammenhang darf für die LV-Praxis auf die Rz 58 der KommSt-Informationen hingewiesen werden, welche auf die „Veranlassung durch den Dienstgeber“ abstellt. Mag auch eine Lohnsteuerabzugspflicht bestehen, weil der Arbeitgeber von der Zahlung der dritten Seite Kenntnis hat(te), eine DB-/DZ-/KommSt-Pflicht besteht nur dann, wenn die Zahlung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde (siehe dazu auch die Feststellungen, wonach die Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz nicht diesen Ab-gaben unterliegt, weil diese in Wahrheit durch den Bund veranlasst ist und vom Arbeitgeber durchgeführt wird).