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Ladekosten E-Kfz wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
#1
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

durch die Fragebeantwortung vom 25.1. wurde klargestellt, dass § 4c der SBWVO für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zur Anwendung kommen soll.

Wie verhält es sich bei folgendem Fall:
Gesellschafter-GF lädt sein E-Kfz zu Hause. Die Wallbox zu Hause hat die GmbH angeschafft. Der Strom zu Hause läuft ebenfalls auf die GmbH.

Kürzlich haben Sie geschrieben, dass Sie das Laden am Firmengelände auch ohne Verweis auf § 4c (1) Z1 als sachbezugsfrei für die obige Gruppe sehen würden.
Hat sich daran etwas geändert?

Wenn alles auf die GmbH läuft, wäre dieser Fall iS Ihrer Interpretation „Laden am Firmengelände“ gedeckt?

Falls nein – was wäre die Konsequenz? Müssen die Gesellschafter-GF dann mittels geeigneter Nachweise (Fahrtenbuch?) den Privatanteil aus den Ladekosten rechnen und die GmbH muss diesen LNK/USt-pflichtig abrechnen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft!
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#2
Ich denke nicht, dass man das genauso behandeln kann und sehe hier eher einen Vorteil durch die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung sowie durch das "Übernehmen bzw. Tragen der Stromkosten" aufgrund des (vermutlichen) Umstandes, dass das jeweilige KFZ "gemischt" genutzt wird (geschäftlich/beruflich und privat).

Man wird aber wohl - entweder durch Aufzeichnungen bzw. Schätzungen - einen steuerlichen Aufwand geltend machen können, der diese "Vorteile" dämpft.

Es ist sehr schaden, dass die "spezielle Sachbezugswerte-VO" nicht angepasst wird.
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