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Übergang von § 4/3 auf § 5/1 Einzelunternehmer
#1
Liebe KollegInnen
Wer hatte schon einen Jahresabschluss mit Übergang von § 4/3 auf § 5/1 eines Einzelunternehmers und kann mich dabei unterstützen. Natürlich gegen Bezahlung
Kontakt: antenea@aon.at Tel 0664 918 44 16
Danke
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#2
Nachstehende Vorgänge sind zu erledigen:
1) E/A-JAB zum 31.12. "normal" erstellen (§ 4 Abs. 3)
2) Eröffnungsbilanz zum 1.1. des Beginnjahres erstellen
       alle Forderungen und Verbindlichkeiten (brutto - siehe dazu Pkt. 3) erfassen
       auch eventuell notleidende (keine Ausfälle), müssen dann aber wertberichtigt werden (könnte sonst Probleme bei FA-Prüfung ergeben)
       Inventur erfassen
       ARAP und PRAP eruieren
       Anzahlungen feststellen und erfassen
       AVZ bleibt gleich, da kein Unterscheid E/A und Bilanz
3) daraus Übergangsergebnis (Gewinn - Verlust) ermitteln
       alle Positionen auf Ergebnisauswirkung behandeln (RZ 695 ff Est-RL)
       Ust beachten (§ 17 Abs. 4 UStG: sind Umsätze „im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern", VSt auch berücksichtigen)
    ÜG ist im Beginnjahr zu versteuern, 1/7-Regelung bei Verlust
4) ergibt nun Bilanz nach § 4 (1)
5) Anpassungen an § 5 Abs. 1 (UGB-Vorschriften)
       Rückstellungen berücksichtigen
       eventuell gewillkürtes BV erfassen (Vermietung, Sparbücher, Depots, etc.)
6) ergibt nun Bilanz nach § 5 (1)
7) es könnte noch ein abweichendes Wirtschaftsjahr überlegt werden (Antrag Finanzamt, etc.)

Viel Glück  Smile
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#3
Danke
Die Position Eigenkapital beschäftigt mich sehr im Bezug auf Entnahmen und Einlagen und deren Besteuerung in der Einkommensteuer. Sollten Sparkonten auf denen Kapital für noch zu erwartende Einkommensteuern liegen in die Buchhaltung hineingenommen werden, da das Kapital zwar bisher als Privatentnahme verbucht war, aber nicht zur Gänze vom Konto genommen wurde? Gibt es außer der Besteuerung des Gewinnes nach Tarif zusätzliche anzuwendende gesetzliche Vorschriften und/oder Möglichkeiten?
Muss das WP Depot für invest. Gewinnfreibetrag nach strengen Regeln bewertet werden?
Da es sich um einen Einzelunternehmer handelt, muss ja nicht nach den strengsten Grundsätzen nach § 5/1 der Gewinn ermittelt werden.
Da der Betrieb in 2024 bzw spätestens 2025 innerhalb der Familie übertragen werden wird, bleibt der Unternehmer bei § 5/1 bis dahin.
Wie weise ich den Vorjahresgewinn aus und wann führe ich diesen ins Eigenkapital über?
Also das Thema Eigenkapital für mich noch nicht greifbar. Danke im vorhinein liebe KollegInnen
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#4
Ich gehe davon aus, dass es sich beim E/A-Rechner, der in die Bilanz wechselt, um einen Übergang ausgelöst durch Überschreiten der Buchführungsgrenzen handelt. Wenn keine Überschreitung vorliegt und daher freiwillig zu einer Bilanz gewechselt wird, handelt es sich um einen Übergang auf § 4 (1)

Eigenkapital: Differenz Aktiva und RSt/Verbindlichkeiten, PRAP und deckt sich nicht mit dem "Hilfskapital" beim E/A-Rechner
Das Eigenkapital ist sozusagen der Ausgleich zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten (RSt sind auch Verbindl., nur noch nicht konkretisiert)
Das WP-Depot für den Inv.GFB ist BV, eine Bewertung in der Bilanz (31.12.24) ist, da AV, nur bei Wertänderung von Dauer vorzunehmen
Die einzelnen Positionen der Eröffnungsbilanz kommen noch aus der "E/A-Rechnerzeit" zu AK, eine Bewertung (mit Ergebnisauswirkung) erfolgt erst in der 1. Bilanz (31.12.24). 
Der Gewinn aus dem VJ wird noch als E/A-Rechner versteuert, der Ü-Gewinn betrifft das lfd. Jahr (Ausgleich Doppelerfassung/Nichterfassung als Bilanzierer)
Der VJ-Gewinn ist bereits im EK berücksichtigt (durch die o.a. Differenzrechnung) und gilt grundsätzlich als besteuert, die Est-Zahlung dafür wird auch beim Bilanzierer im Kapital (Privatentnahmen) verbucht
Grundsätzlich gibt es aus dem Übergang EA-Rechner auf Bilanzierung keine Einlagen/Entnahmen (anders bei Anwendung des UmgrStG  [zB Einlage des Betriebs in GmbH] mit Zurückbehaltungsmöglichkeiten)
wenn Einlagen, dann ist das ein gewillkürtes BV (Sparbuch, WP-Depot, etc. - nur bei § 5 (1)!) und dient als Stärkung des EK (mit Blick auf die Bank), für was das Sparbuch ursprünglich gedacht war, ist nicht entscheidend, bei Entnahme ins PV (für ESt-Zahlung), wird es auf Privat gebucht
Entnahmen, werden im VJ entnommen (und auch versteuert) und nicht mehr in der Eröffnungsbilanz erfasst, kann nur bei nicht (mehr) notwendigem BV vorkommen (E/A-Rechner konnte nur notwendiges BV haben)
Eine Bewertung bei § 5 (1) ist immer nach UGB vorzunehmen (Überschreiten der Buchführungsgrenzen - s.o.) - erstmals zum 31.12.24 

Ich hoffe, die Fragen konnten zufriedenstellend beantwortet und Zweifel beseitigt werden
Viel Glück
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#5
Die Annahme ist richtig. Die Grenzen wurden überschritten.

Danke für die ausführliche Beantwortung.
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