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Übergang von § 4/3 auf § 5/1 Einzelunternehmer
#2
Nachstehende Vorgänge sind zu erledigen:
1) E/A-JAB zum 31.12. "normal" erstellen (§ 4 Abs. 3)
2) Eröffnungsbilanz zum 1.1. des Beginnjahres erstellen
       alle Forderungen und Verbindlichkeiten (brutto - siehe dazu Pkt. 3) erfassen
       auch eventuell notleidende (keine Ausfälle), müssen dann aber wertberichtigt werden (könnte sonst Probleme bei FA-Prüfung ergeben)
       Inventur erfassen
       ARAP und PRAP eruieren
       Anzahlungen feststellen und erfassen
       AVZ bleibt gleich, da kein Unterscheid E/A und Bilanz
3) daraus Übergangsergebnis (Gewinn - Verlust) ermitteln
       alle Positionen auf Ergebnisauswirkung behandeln (RZ 695 ff Est-RL)
       Ust beachten (§ 17 Abs. 4 UStG: sind Umsätze „im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern", VSt auch berücksichtigen)
    ÜG ist im Beginnjahr zu versteuern, 1/7-Regelung bei Verlust
4) ergibt nun Bilanz nach § 4 (1)
5) Anpassungen an § 5 Abs. 1 (UGB-Vorschriften)
       Rückstellungen berücksichtigen
       eventuell gewillkürtes BV erfassen (Vermietung, Sparbücher, Depots, etc.)
6) ergibt nun Bilanz nach § 5 (1)
7) es könnte noch ein abweichendes Wirtschaftsjahr überlegt werden (Antrag Finanzamt, etc.)

Viel Glück  Smile
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RE: Übergang von § 4/3 auf § 5/1 Einzelunternehmer - von Bague - 29.01.2024, 14:26

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