29.01.2024, 09:18
Zuordnung zu KFZ - Laden mit Chip/RFID-Karte/Schlüssel
Anfragebeantwortung des BMF vom 25.1.2024
Frage:
Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4 c Abs. 1 Z 2 idF BGBl. II Nr.. 404/2023, dass – wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt - keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Bei welchen technischen Voraussetzungen ist die Voraussetzung der nachweislichen Zuordnung gesichert?
In der Regel verwendet man für das Aufladen des E-KFZ mit einer Wallbox einen Chip/eine RFID-Karte oder einen Schlüssel. Wenn dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet ist und vereinbart ist, dass dieser/diese nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden darf, ist die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung der Lademenge zu dem KFZ sichergestellt?
Reicht für Dokumentationszwecke der Auszug aus der Wallbox bzw. der App mit der Lademenge und Kartennummer für die Zuordnung?
Die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung ist jedenfalls gegeben, wenn das konkrete Auto (plug and charge) sich bei der Ladestation selbst anmeldet?
Antwort:
Aufgrund der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Dies kann einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (so genannre „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen.
Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw.. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden.
Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
Anfragebeantwortung des BMF vom 25.1.2024
Frage:
Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4 c Abs. 1 Z 2 idF BGBl. II Nr.. 404/2023, dass – wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt - keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Bei welchen technischen Voraussetzungen ist die Voraussetzung der nachweislichen Zuordnung gesichert?
In der Regel verwendet man für das Aufladen des E-KFZ mit einer Wallbox einen Chip/eine RFID-Karte oder einen Schlüssel. Wenn dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet ist und vereinbart ist, dass dieser/diese nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden darf, ist die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung der Lademenge zu dem KFZ sichergestellt?
Reicht für Dokumentationszwecke der Auszug aus der Wallbox bzw. der App mit der Lademenge und Kartennummer für die Zuordnung?
Die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung ist jedenfalls gegeben, wenn das konkrete Auto (plug and charge) sich bei der Ladestation selbst anmeldet?
Antwort:
Aufgrund der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Dies kann einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (so genannre „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen.
Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw.. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden.
Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.