01.02.2024, 08:46
Kein „steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer“ wegen der Pandemie
BFG vom 12.10.2023, RV/7103328/2022
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Arbeitete ein Pressedienstmitarbeiter während der Corona-Zeit (im Jahr 2020) vor allem während der Lockdowns fast zur Gänze in einem eigenen – in seinem Wohnungs-verband gelegenen – Arbeitszimmer, war er vor den Lockdowns und danach dort nicht mehr (zeitlich überwiegend) tätig und stand ihm auch während dieser Zeit ein eigener Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung, der während dieser Zeit auch grundsätzlich zugänglich war (bestand also kein Betretungsverbot), so konnte er hierfür keine Werbungskosten geltend machen.
2. Es lag eher ein „Corona-Homeoffice“ vor, für das der Gesetzgeber erst für die Zeit ab 1. Jänner 2021 die entsprechenden Voraussetzungen schuf.
BFG vom 12.10.2023, RV/7103328/2022
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Arbeitete ein Pressedienstmitarbeiter während der Corona-Zeit (im Jahr 2020) vor allem während der Lockdowns fast zur Gänze in einem eigenen – in seinem Wohnungs-verband gelegenen – Arbeitszimmer, war er vor den Lockdowns und danach dort nicht mehr (zeitlich überwiegend) tätig und stand ihm auch während dieser Zeit ein eigener Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung, der während dieser Zeit auch grundsätzlich zugänglich war (bestand also kein Betretungsverbot), so konnte er hierfür keine Werbungskosten geltend machen.
2. Es lag eher ein „Corona-Homeoffice“ vor, für das der Gesetzgeber erst für die Zeit ab 1. Jänner 2021 die entsprechenden Voraussetzungen schuf.