12.02.2024, 09:23
Aus dem BMF-FAQ vom 7.2.2024 zum Sachbezug Zinsersparnis
Frage 1:
Das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages ist oft nicht gespeichert, sondern das Datum, an dem das Darlehenskonto eröffnet wurde. Dieses Datum liegt in der Regel wenige Tage vor oder nach dem Abschluss des Darlehensvertrages. Darf ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden?
Antwort zu Frage 1:
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist auf den für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten Kreditzinssatz abzustellen. Ist bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen das konkrete Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann ausnahmsweise im Einzelfall ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Datum nur wenige Tage vom Vertragsabschluss abweicht.
Frage 1:
Das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages ist oft nicht gespeichert, sondern das Datum, an dem das Darlehenskonto eröffnet wurde. Dieses Datum liegt in der Regel wenige Tage vor oder nach dem Abschluss des Darlehensvertrages. Darf ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden?
Antwort zu Frage 1:
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist auf den für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten Kreditzinssatz abzustellen. Ist bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen das konkrete Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann ausnahmsweise im Einzelfall ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Datum nur wenige Tage vom Vertragsabschluss abweicht.