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Weiterbildungsgeld – Hürde Gesamtprüfung über alle Fächer im Falle eines Studiums
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Weiterbildungsgeld – Hürde Gesamtprüfung über alle Fächer im Falle eines Studiums

VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0025
§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG

So entschied der VwGH:

1. Für die Beibehaltung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld im Falle einer aus Anlass eines Studiums vereinbarten Bildungskarenz lässt § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 auch eine Alternative zum "Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten" zu.

2. Konkret ist darin (in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977) von einem "andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)" zu.

3. Auf diese Art und Weise nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie "beispielsweise" - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.

4. Betreffend das hier zu beurteilende Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß § 12 der Curriculumsverordnung (Curriculum Psychotherapie Donau-Universität Krems 2013) eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist.

5. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.

6. Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ge-samtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden.

7. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden.

8. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 - als "anderer geeigneter Erfolgsnachweis" - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. "wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit" in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977).
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