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Studium im Ausland ohne aufrechte Immatrikulation – Weiterbildungsgeld möglich
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Studium im Ausland ohne aufrechte Immatrikulation – Weiterbildungsgeld möglich

VwGH vom 17.10.2023, Ro 2022/08/0017

§ 26 AlVG
 
So entschied der VwGH:
  • Eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des 26 AlVG 1977 kann auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden. Das ist schon daraus abzuleiten, dass ein Auslandsaufenthalt keinen Ruhensgrund für das Weiterbildungsgeld darstellt, weil § 26 Abs. 7 AlVG 1977 die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ausschließt.
  • 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 knüpft an die in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen an. Das sind gemäß Abs. 1 dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien; gemäß § 3 Abs. 2 StudFG 1992 sind diesen Bildungseinrichtungen in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt.
  • Ausländische Universitäten außerhalb Südtirols fallen demnach nicht unter 3 StudFG 1992. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich der Verweis in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nur auf die Art der Bildungseinrichtungen bezieht, nicht hingegen auch auf deren Lage in Österreich oder Südtirol, geht es doch um die Erfassung jener Bildungseinrichtungen, die im Allgemeinen Ausbildungen ohne strikte Anwesenheitspflicht und -kontrolle anbieten (sodass der Nachweis eines bestimmten Stundenausmaßes im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 nicht in Betracht kommt), und nicht um die Verortung im In- oder Ausland.
  • Nach dem Wortlaut des 26 Abs. 1 AlVG 1977 kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und - insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen - einen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung bzw. einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG 1977 verlangt werden sollte. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.
  • Die von 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise sind erst nach sechs Monaten (einem Semester) vorzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erlangen eines Erfolgsnachweises - wie etwa eine Studienberechtigung - müssen allerdings schon bei der Bewilligung des Weiterbildungsgelds vorliegen.
  • Die Rechtsfolge einer Nichterbringung des Erfolgsnachweises besteht darin, dass das Weiterbildungsgeld für den Rest der möglichen Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist entfällt.
  • Zu einem Widerruf und einer Rückforderung des bereits erfolgten Bezugs (gemäß 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG 1977) hat es nur dann zu kommen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds unabhängig von der Frage des Prüfungserfolgs nicht vorlagen, weil das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde.
  • Auch in einem Fall, in dem die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes unter sechs Monaten liegt, muss nach Ablauf von sechs Monaten bzw. nach Ende des Semesters ein Erfolgsnachweis gemäß 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 (im Umfang einer aliquot an die Bezugsdauer angepassten Stunden- bzw. ECTS-Punktezahl) erbracht werden; konnten während der kürzeren, ein Semester unterschreitenden Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes keine Prüfungen abgelegt werden, ist stattdessen zumindest ein entsprechender Studienfortschritt zu bescheinigen. Die Nichterbringung des Erfolgsnachweises hätte zur Folge, dass ein weiterer Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen wäre.
  • Wurde für die Dauer von 1.1. bis 30.4.2021 eine Bildungskarenz vereinbart, um an der Humboldt-Universität in Berlin im Rahmen des Masterstudienlehrgangs „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ die Masterarbeit zu erbringen, so ist es ohne Belang, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum dort nicht mehr immatrikuliert war, jedoch aufgrund der früheren (zu Ende gegangenen) Immatrikulation noch seine Masterarbeit absolvieren durfte.
  • Daher lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Weiterbildungsgeld – entgegen der Ansicht des AMS – sehr wohl vor.
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