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Das steuerliche Aufrollgespenst lässt grüßen: Freigrenze und Sockelbetrag bei Einschleifregelung sollen rückwirkend per 1.1.2024 angehoben werden und ab 2025 jährlich
#1
Für das Kalenderjahr 2024 wird es voraussichtlich vorerst noch zwei zahlenmäßige Anpassungen im Lohnverrechnungsbereich geben, konkret im Bereich der Lohnsteuer bei den "sonstigen Bezügen":

1. Die Freigrenze für sonstige Bezüge soll von € 2.100,00 auf € 2.447,00 klettern.

2. Der "Sockelbetrag" bei der Einschleifregelung soll von € 2.000,00 auf € 2.330,00 ange-hoben werden.

Diese Änderungsmaßnahme findet sich in einem Initiativantrag vom 31.01.2024 mit dem Titel "Energiekrisenbeitrag-Strom, Energiekrisenbeitrag - fossile Energieträger" und ist als befristete Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2024 in § 124b Z 448 EStG 1988 zu finden.

Diese Änderung gilt sowohl im Lohnverrechnungsbereich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 beginnen bzw. vor dem 1. Jänner 2025 enden sowie für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2024.

Wurden die höheren Beträge noch nicht berücksichtigt, so ist Aufrollung allerspätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu vorliegen.

Der Grund für diese "Spätzünder-Anpassung" liegt darin, dass zwischen der "Null-Tarifstufe" sowie der Freigrenze - bedingt durch die inflationsbereinigenden Anpassungen - nicht mehr die notwendige Synchronizitäten bestehen. Das bedeutet, dass man vergleichsweise keine Lohnsteuer bei laufenden Bezügen bezahlt, wo man sich in der "Null-Zone" befindet, aber bei sonstigen Bezügen sehr wohl.

Anmerkung:
Auf die Gesetzwerdung dieser Anpassung muss noch gewartet werden, die vermutlich kurz nach Ostern durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt realisiert sein wird.
Da § 124b Z 448 EStG 1988 den Arbeitgeber zur Aufrollung in Bezug auf SEINE Arbeitnehmer verpflichtet, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufrollverpflichtung im Falle von Austritten, bevor die technische Möglichkeit dazu eingerichtet wurde, nicht besteht.

Zudem soll es für Jahre ab 2025 zu einer "Dauerlösung" in Form einer jährlichen Anpassung von Freigrenze und Sockelbetrag bei der Einschleifregelung kommen.

Zu Gesetzesentwurf und Materialien geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824
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