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Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024
#1
Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024

Frage 5:
Gemäß § 67 (10) EStG 1988 ist der Sachbezug Zinsvorteil als „laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach Lohnsteuertarif“ zu versteuern. Das Zufließen erfolgt mit Kapitalisierung der Zinsen also zum 31.12. eines Jahres. Das heißt, dass die Versteuerung auch für dieses Jahr erfolgen muss, damit sie im L16 entsprechend ausgewiesen ist. Sie muss also spätestens mit der Abrechnung des Februargehalts des darauffolgenden Jahres erfolgen.

Die meisten Banken müssen (KV-bedingt) im Vorhinein abrechnen. Für eine korrekte Durchführung einer Februarabrechnung müssen die Daten und Informationen dafür längstens 2 Wochen vor Ultimo Jänner vorliegen. Da die Veröffentlichung der OeNB-Werte zeitverzögert erfolgt, wird oftmals der Zinssatz für Dezember (z.B. 1.12. Abschluss Fixzinsvereinbarung) bis Mitte Jänner noch nicht vorliegen. Kann der per 31.12. zuletzt bekannte Monatswert herangezogen werden, sofern der Wert des tatsächlichen Vereinbarungsmonats noch nicht veröffentlicht ist?

Antwort zu Frage 5:
Es kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden, sofern der Zinssatz für den Monat Dezember noch nicht veröffentlicht ist. Sobald der Dezemberwert veröffentlicht ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen. Nur wenn der Dezemberwert nicht rechtzeitig bis 15. Februar des Folgejahres veröffentlicht ist, kann es beim zuletzt veröffentlichten Zinssatz (für November) bleiben. Auch in diesen Fällen ist ab Jänner des Folgejahres jedenfalls der Dezemberwert (Abschlussmonat) heranzuziehen.
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