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Kein Unfallversicherungsschutz für „privaten“ Dienstsport
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Kein Unfallversicherungsschutz für „privaten“ Dienstsport

OGH vom 16.01.2024, 10 ObS 130/23h
§ 175 ASVG
§ 90 B-KUVG

So entschied der OGH:

1. Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich.

2. Der Betriebssport kann als versicherte Tätigkeit hingegen nach der Rechtsprechung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

3. Damit das Vorliegen von Betriebssport zu privat ausgeübtem Sport unfallversicherungsrechtlich abgegrenzt werden kann, ist Voraussetzung, dass die regelmäßige sportliche, dem Ausgleich dienende Betätigung vom Dienstgeber für Dienstnehmer des Unternehmens organisiert und veranstaltet wird.

4. Absolvierte ein Alpinpolizist seinen von der vorgesetzten Dienststelle genehmigten Dienstsport, um seine Fitness aufrecht zu erhalten und zwar konkret jene Einheiten, die er berechtigt war, alleine zu absolvieren (aber vorher anzumelden) und verunfallte er dabei auf einer Mountainbike-Tour, so bestand dafür kein Unfallversicherungsschutz vor, weil sich der Unfall auch nicht im Rahmen eines organisierten Dienstsportes ereignete.
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