07.03.2024, 09:46
Verbot der Kürzung von Sonderzahlungen im Güterbeförderungsgewerbe umfasst auch entgeltsfreie Zeiten als Folge von Arbeitsunfällen
OGH vom 11.01.2024, 8 ObS 6/23z
Art. XIII Punkt 6 KV für das Güterbeförderungsgewerbe
So entschied der OGH:
1. Auch wenn gemäß Art. XIII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe die Kürzung von Sonderzahlungen aus Anlass entgeltsfreier Zeiten nur infolge Krankenstandes oder Unglücksfalls verbietet, so ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie auch bei arbeitsunfallbedigten längeren entgeltsfreien Dienstverhinderungen „greift“.
2. Insoweit ist auch ein Arbeitsunfall als „Unglücksfall“ zu werten.
OGH vom 11.01.2024, 8 ObS 6/23z
Art. XIII Punkt 6 KV für das Güterbeförderungsgewerbe
So entschied der OGH:
1. Auch wenn gemäß Art. XIII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe die Kürzung von Sonderzahlungen aus Anlass entgeltsfreier Zeiten nur infolge Krankenstandes oder Unglücksfalls verbietet, so ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie auch bei arbeitsunfallbedigten längeren entgeltsfreien Dienstverhinderungen „greift“.
2. Insoweit ist auch ein Arbeitsunfall als „Unglücksfall“ zu werten.