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Unbare Entnahme
#2
Eine unbare Entnahme im Zusammenhang mit einer Umgründung ist ein Rückbehalt vom Einbringungskapital des betreffenden Betriebes. Es wird praktisch das vorhandene Eigenkapital um diesen Betrag vermindert. Es ist kein Gewinnanteil (Gewinne wurden vor der Umgründung bereits versteuert) oder Ausschüttung, sondern eine Verbindlichkeit an den Einbringenden. Das Ergebnis dieses Rückbehaltes ist, dass das eingebrachte Vermögen eben um diese unbare Entnahme verringert wurde. Diese unbare Entnahme gehört dem, der den Betrieb eingebracht hat und ist als Verbindlichkeit an diesen Gesellschafter ausgewiesen. Eine KESt-Pflicht fällt bei einer unbaren Entnahme nie an.
Wenn nun der Betrieb übergeben wird, gehört diese Verbindlichkeit immer noch dem Einbringenden und kann unter Berücksichtigung der Liquidität ohne KESt-Abzug an diesen ausbezahlt werden.
Sollte auch diese Verbindlichkeit an die Söhne übertragen werden, müsste das im Rahmen einer Schenkung (mit Betragsdefinition - z.B. jeweils 50% bei 2 Söhnen) und ggfls. Meldung gem. § 121 BAO erfolgen.
Genaueres (Folgen Pflichtteilsanrechnung, etc.) weiß der Notar, eine Anteilsabtretung ist notariatspflichtig.
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Unbare Entnahme - von bernadette - 12.03.2024, 08:02
RE: Unbare Entnahme - von Bague - 15.03.2024, 14:46
RE: Unbare Entnahme - von bernadette - 16.03.2024, 08:27
RE: Unbare Entnahme - von Bague - 16.03.2024, 12:36
RE: Unbare Entnahme - von bernadette - 17.03.2024, 19:41
RE: Unbare Entnahme - von Bague - 19.03.2024, 11:46
RE: Unbare Entnahme - von bernadette - 25.03.2024, 10:29

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