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Hallo,
was passiert mit einer "unbaren" Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Z 1 + Z 2 UmgrStG, wenn der Gesellschafter, für den der Passivposten eingestellt wurde, seine Anteile seinen Söhnen übergibt? Seit 2006 gilt ja die Ausschüttungsfiktion, bis 2005 noch nicht und in diesem Fall gilt die Regelung bis 2005.
Muss der Gesellschafter jetzt die Kapitalertragssteuer zahlen für die unbare Entnahme? Oder nur, wenn er die Anteile verkauft?
Hatte jemand von Euch diesen Fall schon mal?
LG Bernadette
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15.03.2024, 14:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2024, 16:01 von Bague.)
Eine unbare Entnahme im Zusammenhang mit einer Umgründung ist ein Rückbehalt vom Einbringungskapital des betreffenden Betriebes. Es wird praktisch das vorhandene Eigenkapital um diesen Betrag vermindert. Es ist kein Gewinnanteil (Gewinne wurden vor der Umgründung bereits versteuert) oder Ausschüttung, sondern eine Verbindlichkeit an den Einbringenden. Das Ergebnis dieses Rückbehaltes ist, dass das eingebrachte Vermögen eben um diese unbare Entnahme verringert wurde. Diese unbare Entnahme gehört dem, der den Betrieb eingebracht hat und ist als Verbindlichkeit an diesen Gesellschafter ausgewiesen. Eine KESt-Pflicht fällt bei einer unbaren Entnahme nie an.
Wenn nun der Betrieb übergeben wird, gehört diese Verbindlichkeit immer noch dem Einbringenden und kann unter Berücksichtigung der Liquidität ohne KESt-Abzug an diesen ausbezahlt werden.
Sollte auch diese Verbindlichkeit an die Söhne übertragen werden, müsste das im Rahmen einer Schenkung (mit Betragsdefinition - z.B. jeweils 50% bei 2 Söhnen) und ggfls. Meldung gem. § 121 BAO erfolgen.
Genaueres (Folgen Pflichtteilsanrechnung, etc.) weiß der Notar, eine Anteilsabtretung ist notariatspflichtig.
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16.03.2024, 08:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 20:59 von bernadette.)
Hallo Bague,
danke für die interessante Antwort. Ja genau, es handelt sich um eine Schenkung der Anteile an die Söhne.
Umgründungssteuerrichtlinien RZ 972b besagen:
972b
Der bis zum AbgÄG 2005 mit der vorbehaltenen („unbaren“) Entnahme verbundene Effekt des (langfristigen) Hinausschiebens der Besteuerung ausschüttungsfähiger Bilanzgewinne ist im AbgÄG 2005 durch die Einführung einer Ausschüttungsfiktion neutralisiert worden. Um aber eine Doppelbesteuerung von stillen Reserven im Fall der späteren Anteilsveräußerung zu vermeiden, sieht § 20 Abs. 2 UmgrStG mit der KESt-Abfuhr eine steuerwirksame Erhöhung der Anschaffungskosten oder Buchwerte vor (siehe dazu Rz 1105a).
Bei der Anteilsveräußerung ist die "unbare Entnahme" leider schon kapitalertragssteuerpflichtig. Aber ist eine Schenkung auch KAESt-pflichtig, also wenn die Anteile den Söhnen verschenkt werden?
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Das stimmt, ich bin davon ausgegangen, dass bei der Einbringung nicht nur ein positiver Verkehrswert (Voraussetzung, dass diese überhaupt vorgenommen werden kann), sondern auch ein positiver Buchwert überbleibt. Vielfach wird ja eine Einbringung zu steuerlichen Buchwerten (ohne Aufwertung zum VK-Wert) durchgeführt.
Nur wenn bei der Einbringung durch tatsächliche und unbare Entnahmen ein negativer Buchwert entsteht oder ein negativer Buchwert bereits vorliegt, gilt die Ausschüttungsfiktion für diese (tatsächliche mit Anmeldung Umgründung, vorbehaltene mit Tilgung).
Eine Schenkung ist, wenn der VK-Wert der Anteile positiv ist. Der Anschaffungskosten dieser Anteile werden fortgeführt. Wenn nun die o.a. Ausschüttungsfiktion greifen sollte, werden auch die Anschaffungskosten erhöht (§ 20 (2) UmgrStG).
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Danke nochmals. Das heißt, steuerpflichtig, wenn die Anteile weitergegeben werden.
LG Bernadette
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19.03.2024, 11:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2024, 11:47 von Bague.)
Das kann man so nicht sagen, das hängt ab, ob bei der Einbringung ein negatives steuerliches Kapital (Buchwert) entstanden ist (müsste aus dem Einbringungsvertrag ersichtlich sein). Nur dann wäre die unbare Entnahme (bei Tilgung oder Weitergabe) KESt-pflichtig.
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25.03.2024, 10:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2024, 11:51 von bernadette.)
Ich verstehe, danke.
Das Einbringungskapital ist negativ, die Vorsorge gem. § 16 Abs. 5 allerdings höher. Das bedeutet, dass Kapitalertragssteuer in Höhe des negativen Einbringungskapitals zu entrichten ist.
§ 18 Abs 2 UmgrStG regelt, dass "eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost" als versteuerte Rücklage zu behandeln ist (soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt)
Aber das bedeutet, wenn er die Anteile unentgeltlich übergeben würde, müsste er die Kapitalertragssteuer entrichten. Nicht nur, wenn er die Anteile veräußern würde.