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Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten
#1
Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten

EuGH vom 28.11.2023, C-148/22

1. Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen.

2. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.

3. Der EuGH meint, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.

4. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.
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