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Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz
#1
Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz
 
 
Sachverhalt:
  • Ein Arbeitnehmer sollte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Triebfahrzeugführer verwendet werden.
  • Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass er die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Arbeitgeberin die Ausbildungskosten von 14.003,66 EUR in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zumindest drei Jahre“ fortgesetzt wird.
  • Der Arbeitnehmer verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis „vor Ablauf dieser Frist“ kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt. Für den Fall, dass er die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen „vorzeitig abbricht“, hatte er die von der Arbeitgeberin „getragenen Kosten“ zurückzuzahlen.
  • Die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer dauert 23 Wochen, wobei mehrere aufeinander aufbauende Module zu absolvieren und danach Prüfungen abzulegen sind.
  • Der Arbeitnehmer absolvierte die Prüfung „Fahrerlaubnis“, die auch bei anderen Eisenbahnunternehmen anerkannt wird, scheiterte aber vier Mal an der Prüfung „Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“, sodass ein weiterer Antritt bei der Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.
  • Ohne diese Prüfung darf er kein Triebfahrzeug am Schienennetz der Arbeitgeberin führen.
  • Die Arbeitgeberin bot dem Arbeitnehmer deshalb eine Tätigkeit als Verschieber an, was der Arbeitnehmer ablehnte. Statt dessen kündigte er das Dienstverhältnis.
  • Strittig war, ob die Ausbildungskosten refundiert werden mussten, weil der Arbeitnehmer im Zuge einer modularen Ausbildung Teilprüfungen erfolgreich absolviert hatte und daher verwertbare Spezialkenntnisse vorhanden waren, die bei anderen Arbeitgebern verwertet werden konnten.
  • Der Arbeitnehmer hingegen argumentierte, dass er keine Ausbildungskosten refundieren musste (es ging um knapp € 5.000,00), weil die Ausbildung nicht vollständig und damit auch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (es wurde ja ursprünglich das Dienstverhältnis zwecks Ausbildung zum Triebwagenführer begründet).
 
So entschied der OGH:
 
Wie der OGH diesen aktuellen Fall sah, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 7/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Mitte April 2024).
 
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