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Widerruf einer A1-Bescheinigung durch die ausstellende Behörde von Amts wegen möglich
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Widerruf einer A1-Bescheinigung durch die ausstellende Behörde von Amts wegen möglich

EuGH vom 16.11.2023, C-422/22

So entschied der EuGH:

1. Ein Mitgliedstaat, der im Fall einer grenzüberschreitenden Beschäftigung einer Person eine A1-Bescheinigung über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung von Amts wegen widerrufen, wenn er feststellt, dass die Bedingungen für eine solche Bescheinigung nicht (mehr) erfüllt sind.

2. Dazu muss jedoch jenes Dialog- und Vermittlungsverfahren NICHT eingehalten werden, das für Streitfälle zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen ist und welches mit jener zuständigen Behörde durchzuführen wäre, das für die soziale Sicherheit im anderen Mitgliedstaat zuständig wäre.
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